BGH setzt eindeutiges Zeichen im Abgasskandal

26.02.2019 54 Mal gelesen
Unzulässige Abschalteinrichtungen stellen einen kaufrechtlichen Mangel dar.

Zum ersten Mal seit Bekanntwerden des VW Abgasskandals im Jahr 2015 äußert sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Thematik. Seit mehr als drei Jahren versucht der Motorhersteller Volkswagen AG um jeden Preis eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden. Hierzu schließt er abertausende Vergleiche. Nun aber ist Schluss mit dem Versteckspiel.

Zwar haben sich die Parteien auch im vorliegenden Fall kurz vor der mündlichen Verhandlung mit einem Vergleich geeinigt. Der Autokonzern hat also wieder einmal einem seiner Kunden ein großzügiges Angebot unterbreitet, das zur Rücknahme der Revision geführt hat. Doch setzte der BGH mit seinem Hinweisbeschluss ein eindeutiges Zeichen und äußerte sich trotz Aufhebung des Verhandlungstermins zu den rechtlichen Aspekten des Falles.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klagepartei im Jahr 2015 - kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals – einen VW Tiguan mit dem Motor EA189 gekauft. Die Klagepartei forderte daher Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Die vorinstanzlichen Gerichte haben die Klage abgewiesen und verwiesen darauf, dass der Fahrzeugtyp in der Form nicht mehr hergestellt wird und eine Lieferung eines gleichartigen Fahrzeugs unmöglich ist. Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen. Der Senat weist darauf hin, dass die bei Übergabe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatten Fahrzeuge im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sind, da für sie die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht. Es dürfte deswegen an der Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung – der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr – fehlen. Weiter führt der BGH aus, dass den Käufern ein Nacherfüllungsanspruch in Form der Ersatzlieferung zusteht. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Unmöglichkeit der Leistung berufen. Es kommt in diesen Fällen ausschließlich auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Eine Neulieferung kann nur dann verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die unzulässige Abschalteinrichtung stellt damit einen Sachmangel dar, der Gewährleistungsansprüche des Käufers begründen kann.

Entgegen der Auffassung der Volkwagen AG lassen sich daraus durchaus positive Folgerungen für die Erfolgsaussichten anderer Klagen ziehen. Die Käufer von Schummel-Fahrzeugen haben nunmehr den BGH auf ihrer Seite und es ist zu erwarten, dass sich die Gerichte an der Rechtsauffassung des BGH orientieren.

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