Aurum Foundation: FSMA warnt nach MiCA-Stichtag – seriös oder riskant?

20.07.2026 10 Aufrufe
FSMA stuft Aurum Foundation (aurum[.]foundation) als betrügerischen CASP ohne MiCA-Zulassung ein. Auch AMF und SFC haben die Plattform gelistet.

Aurum Foundation präsentiert sich als KI-gestütztes Krypto-Ökosystem mit Trading-Bots, Exchange und eigener Neobank – und beruft sich öffentlich auf Registrierungen in Hongkong und Dubai. Wer vor oder nach einer Einzahlung nach „Aurum Foundation Erfahrungen“ sucht, sollte deshalb eine Frage vor alle anderen stellen: Nicht, wo die Plattform registriert sein will, sondern ob sie die Zulassung besitzt, die sie für ihr Geschäft in der EU seit dem 1. Juli 2026 zwingend benötigt. Genau diese Frage haben inzwischen drei Aufsichtsbehörden in drei Jurisdiktionen beantwortet – übereinstimmend zulasten der Plattform.

Die belgische Finanzaufsicht FSMA nahm Aurum Foundation mit der Domain aurum[.]foundation am 6. Juli 2026 in ihre Liste betrügerischer Krypto-Dienstleister auf, weil die Plattform Krypto-Dienstleistungen in Belgien ohne die nach der EU-Verordnung MiCA erforderliche CASP-Zulassung erbringt – wenige Tage nach dem Ablauf der letzten MiCA-Übergangsfrist am 1. Juli 2026. Bereits zuvor hatte die französische AMF am 12. Juni 2026 die Domains aurum[.]foundation und aurum-foundation[.]com auf ihre schwarze Liste gesetzt, und die Hongkonger SFC führte die Plattform am 22. Juni 2026 auf ihrer Alert List verdächtiger Virtual-Asset-Plattformen. Wer bereits eingezahlt hat, sollte jetzt vorrangig sichern, über welche Domain, welche Wallets und welche Zahlungswege die eigenen Mittel geflossen sind.

Welche Zulassung behauptet Aurum Foundation – und was steht tatsächlich in den Registern?

Aurum Foundation verweist nach öffentlich dokumentierten Angaben auf eine Gesellschaftsregistrierung in Hongkong und eine Präsenz in Dubai. Keine dieser Angaben ersetzt jedoch die Zulassung, auf die es für Kunden in Deutschland und der EU ankommt: die Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP) nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Ein Handelsregistereintrag belegt nur, dass eine Gesellschaft existiert – nicht, dass sie Krypto-Dienstleistungen erbringen darf.

Genau an diesem Punkt setzen die Behörden an. Die Hongkonger SFC stellte bei ihrer Listung fest, dass die Plattform zwar eine Registrierung in Hongkong behauptet, aber über keine SFC-Lizenz verfügt und im Verdacht unlizenzierter Tätigkeit steht. In der EU wiederum findet sich Aurum Foundation in keinem CASP-Register – stattdessen auf den Warnlisten zweier nationaler Aufsichten. Die behauptete Regulierung und die registrierte Realität fallen damit in allen genannten Jurisdiktionen auseinander.

Öffentlich dokumentierte Erfahrungsberichte und Rezensionen beschreiben darüber hinaus einen Vertrieb über Empfehlungs- und Referral-Strukturen sowie Renditeversprechen auf Basis KI-gestützter Trading-Bots. Diese Angaben sind keine behördlichen Feststellungen und wurden hier nicht als Tatsachen zugrunde gelegt. Sie erklären aber, warum viele Interessenten nicht über eine eigene Recherche, sondern über persönliche Kontakte auf die Plattform stoßen – und warum die entscheidende Zulassungsfrage in der Ansprache regelmäßig gar nicht vorkommt.

Was bedeutet die FSMA-Einstufung von aurum[.]foundation als betrügerischer CASP?

Die FSMA-Warnung vom 6. Juli 2026 ist mehr als ein allgemeiner Risikohinweis: Die Behörde hat Aurum Foundation ausdrücklich in ihre Liste betrügerischer Krypto-Dienstleister aufgenommen, weil die Plattform in Belgien ohne CASP-Zulassung tätig ist. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es dafür keine Übergangsregelung mehr – wer seitdem ohne Zulassung Krypto-Dienstleistungen in der EU erbringt, handelt schlicht unerlaubt. Aurum Foundation gehört damit zu den ersten Plattformen, die eine EU-Aufsicht nach dem Stichtag namentlich benannt hat.

Für Betroffene in Deutschland hat diese Einstufung praktische Folgen: Der Verstoß gegen die Zulassungspflicht ist ein eigenständiger rechtlicher Anknüpfungspunkt, der unabhängig davon besteht, ob sich einzelne Renditeversprechen oder Kontostände der Plattform als zutreffend erweisen. Welche Ansprüche sich daraus im Einzelfall ableiten lassen, hängt vom konkreten Einzahlungsweg ab – die Grundlagen dazu, einschließlich Ihrer Rechte gegenüber nicht lizenzierten CASPs nach dem MiCA-Stichtag, gelten für Aurum Foundation in besonderem Maße, weil die fehlende Zulassung hier behördlich festgestellt ist.

Welche weiteren Aufsichtsbehörden haben Aurum Foundation gelistet?

Die FSMA steht nicht allein. Innerhalb von rund vier Wochen haben drei Aufsichtsbehörden auf drei Kontinenten die Plattform in ihre Warn- oder Verdachtslisten aufgenommen:

Behörde

Datum

Gegenstand der Veröffentlichung

FSMA (Belgien)

6. Juli 2026

Aufnahme von Aurum Foundation (aurum[.]foundation) in die Liste betrügerischer Krypto-Dienstleister; Erbringung von Krypto-Dienstleistungen ohne CASP-Zulassung nach MiCA

AMF (Frankreich)

12. Juni 2026

Aufnahme von aurum[.]foundation und aurum-foundation[.]com in die schwarze Liste (Kategorie Krypto-Assets); Angebot von Finanzdienstleistungen ohne Zulassung

SFC (Hongkong)

22. Juni 2026

Aufnahme in die Alert List verdächtiger Virtual-Asset-Plattformen; keine SFC-Lizenz, Verdacht unlizenzierter Tätigkeit trotz behaupteter Registrierung in Hongkong

Internationalen Berichten zufolge haben darüber hinaus weitere Stellen – darunter die neuseeländische FMA – auf die bestehenden Warnungen hingewiesen; diese zusätzlichen Meldungen wurden im Rahmen dieser Recherche nicht sämtlich anhand der Primärquellen geprüft. Schon die drei bestätigten Listungen zeigen jedoch ein einheitliches Bild: Keine der befassten Behörden hat eine Zulassung der Plattform feststellen können.

Warum gibt es keine BaFin-Warnung zu Aurum Foundation – und ist das eine Entwarnung?

Eine BaFin-Warnung zu Aurum Foundation konnte im Rahmen der Recherche (Stand: 20. Juli 2026) nicht festgestellt werden. Das ist keine Entwarnung: Warnmeldungen ergehen anlassbezogen, und die MiCA-Zulassungspflicht gilt EU-weit unabhängig davon, welche nationale Aufsicht zuerst tätig wird. Die FSMA-Feststellung, dass die Plattform ohne CASP-Zulassung arbeitet, verliert für deutsche Kunden nichts von ihrer Bedeutung, nur weil sie aus Brüssel statt aus Frankfurt kommt.

Wichtig ist zudem die Abgrenzung: BaFin-Veröffentlichungen zu ähnlich klingenden Namen wie „Aurum-Fix“ betreffen andere Anbieter und andere Domains. Auch die etablierte Hedgefonds-Gruppe Aurum Funds Limited (aurum[.]com) ist von Aurum Foundation zu unterscheiden. Die Namensähnlichkeit besagt in keine Richtung etwas – weder belastet sie die anderen Unternehmen, noch verschafft sie aurum[.]foundation deren Seriosität. Entscheidend ist allein, welche Domain und welche Gesellschaft im eigenen Kontakt tatsächlich auftraten.

Auszahlung bei aurum[.]foundation an Bedingungen geknüpft – was ist zu dokumentieren?

Ob eine Auszahlung bei Aurum Foundation im Einzelfall bearbeitet, verzögert oder von zusätzlichen Zahlungen abhängig gemacht wurde, ergibt sich nur aus der jeweiligen Kommunikation – die behördlichen Listungen enthalten dazu keine Feststellungen. Sollte eine Auszahlung von einer Freischaltung, einer Steuer, einer Upgrade-Stufe oder einer weiteren Einzahlung abhängig gemacht werden, ist diese Forderung mit Datum, Begründung und Zahlungsadresse gesondert zu dokumentieren – und zunächst nicht zu bedienen. Bei einer Plattform, deren Zulassung behördlich verneint wurde, schafft eine weitere Zahlung keine Auszahlung, sondern in erster Linie einen weiteren Schaden mit eigenem Zahlungsweg.

Ebenso wichtig ist der angezeigte Kontostand: Plattforminterne Guthaben sind zunächst nur Zahlen im System des Anbieters. Beweisfest ist, was sich außerhalb der Plattform belegen lässt – Einzahlungsbelege, Transaktions-Hashes bei Kryptozahlungen, Empfängeradressen und -konten sowie Screenshots des Kontoverlaufs, solange der Zugang noch besteht.

Welche Ansprüche kommen nach einer Einzahlung bei Aurum Foundation in Betracht?

Ausgangspunkt jeder Prüfung ist der Zahlungsweg: Wer per Überweisung eingezahlt hat, hat andere Ansatzpunkte als derjenige, der Kryptowerte von einer eigenen Wallet oder über eine lizenzierte Börse transferiert hat. Die behördlich festgestellte Tätigkeit ohne Zulassung kann dabei als Verstoß gegen ein Schutzgesetz Bedeutung für Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB erlangen; ob und gegen wen solche Ansprüche durchsetzbar sind, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.

Bei einer Struktur wie Aurum Foundation – zwei bekannte Domains, behauptete Standorte in Hongkong und Dubai, Einzahlungen mutmaßlich über verschiedene Wege – entscheidet die frühe Sicherung der Spuren darüber, welche Anspruchsgegner überhaupt identifizierbar bleiben. Erst die Verbindung dieser Spuren mit den behördlichen Feststellungen ermöglicht Asset Recovery als Verbindung von Spurensicherung, Anspruchsprüfung und Durchsetzung – strukturiert statt reaktiv, und priorisiert nach den Zahlungswegen, die wirtschaftlich am ehesten erreichbar sind.

Wenn Sie bei Aurum Foundation über aurum[.]foundation oder aurum-foundation[.]com eingezahlt haben oder eine Auszahlung von weiteren Gebühren, Steuern oder Upgrades abhängig gemacht wird, leisten Sie zunächst keine weitere Zahlung. Sichern Sie jetzt Ihre Einzahlungsbelege, bei Kryptozahlungen die Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes, sämtliche Chat- und E-Mail-Kommunikation sowie Screenshots Ihres Plattformkontos, solange der Zugang besteht. Zu prüfen ist insbesondere, über welche Empfängerkonten oder Wallets Ihre Mittel geflossen sind, welche Gesellschaft Ihnen gegenüber auftrat und welche Schritte gegenüber beteiligten Banken oder Börsen zeitkritisch sind. Übermitteln Sie die vollständigen Unterlagen für eine strukturierte anwaltliche Fallanalyse.

 

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