Die vorläufigen Insolvenzverfahren wurden über die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (Az.: 1542 IN 726/18), die P&R Container Leasing GmbH (Az.: 1542 IN 727/18) und die P&R Gebraucht-Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (Az.: 1542 IN 728/18) eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sich die Befürchtungen der vergangenen Tage bestätigt haben und sie sich auf erhebliche finanzielle Verluste einstellen müssen. "Das Risiko der Anleger bei Investitionen in P&R Container geht über den Totalverlust hinaus. Denn als Eigentümer der Container stehen sie weiter in der Verpflichtung. Es können also noch weitere Kosten auf sie zukommen. Daher sollten nun alle Möglichkeiten ergriffen werden, um den finanziellen Schaden abzuwenden", erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Der Ball liegt nun zunächst bei den vorläufigen Insolvenzverwaltern. Sie werden sich einen Überblick über die Lage bei den insolventen P&R Gesellschaften verschaffen und dann über weitere Maßnahmen entscheiden. Möglicherweise sollen die Gesellschaften fortgeführt werden, möglicherweise wird ein Verkauf der Container angestrebt. Ob und wann die regulären Insolvenzverfahren eröffnet werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Aber erst wenn die Insolvenzverfahren offiziell eröffnet sind, können die Anleger auch Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Mit welcher Insolvenzquote sie dann rechnen könnten, ist völlig offen.
"Auch im Insolvenzverfahren sind hohe Verluste für die Anleger nicht auszuschließen. Daher sollten sie nicht nur auf diese Karte setzen. Erfolgversprechender kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Anlageberatern und Vermittlern sein. Dies kann auch völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geschehen", so Rechtsanwalt Buerger.
Die P&R Container-Direktinvestments waren für die Anleger hochriskante Geldanlagen. Über die extremen Risiken hätten die Anlageberater und Vermittler die Anleger umfassend aufklären müssen. "Sind die Vermittler ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Buerger.
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