Dr. Greger & Collegen zu Clerical Medical:

ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. (jetzt RvH AG & Co. KG i.L.) kündigt Fortsetzung der Gesellschaft an
08.12.201794 Mal gelesen
Gericht bestätigt fehlerhafte Widerspruchsbelehrung!

"Nachdem die Clerical Medical in der Vergangenheit etwas zögerlich in der außergerichtlichen Anerkennung der Widersprüche wurde, war es erforderlich, fachlich fundierte Klageverfahren gegen die Clerical Medical einzuleiten", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

"Nunmehr bestätigen erste Gerichte die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung der Clerical Medical und bekräftigen damit die rechtliche Einschätzung der Fachanwälte Dr. Greger & Collegen ", so Rechtsanwalt Dr. Greger weiter.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen berät und vertritt eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der Clerical Medical im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen.

"Betroffenen Versicherungsnehmern ist dringend anzuraten, die entsprechenden Lebensversicherungsverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, da der Widerspruch für einen Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, neben den bislang geleisteten Versicherungsprämien auch einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 50% zu erhalten. Die möglichen Ansprüche liegen in der Regel deutlich über dem letzten bekannten Rückkaufswert. Gerade bei englischen Lebensversicherungsgesellschaften und den mit diesen verbundenen Unsicherheiten über die wirtschaftlichen Folgen des BREXIT empfiehlt es sich diesen Weg über die Rückabwicklung zu gehen. Dies bestätigt nunmehr auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte", so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen berät und vertritt bereits eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der Clerical Medicalund rät betroffenen Versicherungsnehmern dringend an, die entsprechenden Lebensversicherungsverträge durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. "Der Widerspruch ist für einen Versicherungsnehmer insbesondere auch deshalb die attraktivere Alternative zur Kündigung, da im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer neben der Rückzahlung der bislang geleisteten Versicherungsprämien auch einen weitergehenden Nutzungsersatz leisten muss. Wie die aktuellen Beispiele zeigen, ist gerade dieser Mehrerlös für betroffene Versicherungsnehmer deutlich spürbar", so Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Stephan Greger.