Lebensversicherungen vor dem Verkauf? – Widerspruch prüfen

OLG Frankfurt: Erfolgreicher Widerruf bei veralteter und zugleich fehlerhafter Belehrung
19.10.201724 Mal gelesen
Wollen die Lebensversicherer ihre Kunden loswerden? Zumindest bei den Versicherungskonzernen Ergo und Generali wird nach Medienberichten laut darüber nachgedacht.

Grund ist, dass die anhaltenden Niedrigzinsen den Versicherungsunternehmen das Geschäft verhageln.

Alleine bei diesen beiden Versicherern wären rund 9 Millionen Kunden mit Lebensversicherungspolicen betroffen. Bei einem sog. Run-off müssten die Versicherer nach einem Käufer suchen, der die Policen übernimmt. Das Geschäft müsste dann von der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin abgenickt werden. Der Käufer würde die Kunden dann also übernehmen und auch die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag.

"Für die Versicherungsnehmer bliebe trotzdem nicht alles beim Alten. Am Garantiezins kann zwar nicht gerüttelt werden, an der zukünftigen Überschussbeteiligung allerdings schon. Und das kann sich für den Verbraucher natürlich negativ auswirken. Er bekäme dann weniger Geld aus seiner Lebensversicherung ausgezahlt", erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Dass die zukünftigen Überschussbeteiligungen mager ausfallen könnten, liegt vor allem daran, dass ein Käufer vermutlich keine Neukunden mehr werben würde, da er daran gar nicht interessiert ist und sich dementsprechend auch nicht positiv von anderen Versicherungsunternehmen abheben muss. Bei Lebensversicherungen, die ohnehin keine hohe Verzinsung haben, kann sich das dann auch für den Verbraucher nicht mehr lohnen. Dann steht auch er vor der Frage, ob er sich von seiner Lebensversicherung wieder trennen kann.

Die vorzeitige Kündigung ist allerdings in der Regel keine Option. Denn dann erhält der Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert zurück. Das lohnt sich in vielen Fällen nicht. Allerdings kann der Widerspruch geprüft werden. Denn der Widerspruch ist zumeist finanziell deutlich interessanter als die Kündigung.

Denn dann erhält der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Der Versicherer darf lediglich für den gewährten Versicherungsschutz einen Betrag abziehen. Abschluss- oder Verwaltungskosten können aber z.B. nicht auf den Versicherungsnehmer übertragen werden.

Möglich ist der Widerspruch, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde oder nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen erhalten hat. Das ist besonders bei Policen, die bis 2007 abgeschlossen wurden häufig der Fall. Aber auch bei jüngeren Verträgen ist der Widerspruch oft möglich.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.lebensversicherungswiderruf.de/

 

Kanzleiprofil:

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Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

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