Kreditwiderruf LG Berlin: DKB erkennt Widerruf von Darlehensverträgen an

Verbraucherschützer beklagen zu hohe Überziehungszinsen
15.09.201780 Mal gelesen
DKB erkennt Widerruf und Nutzungsersatz nach Klageerhebung an

In einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az. 37 O 60/17) hat die DKB nach Erhebung der Klage die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensnehmer anerkannt. Die im Jahre 2008 abgeschlossenen Darlehensverträge hatten die Kläger damit noch im Jahre 2016 wirksam widerrufen können.

Hatte die DKB außergerichtlich noch behauptet, der Widerruf sei unwirksam, gestand sie gleichzeitig mit dem Anerkenntnis des Widerrufs nach Klageerhebung den Darlehensnehmern bereits einen Teil der geforderten Nutzungsentschädigung in Höhe von über EUR 16.000,00 zu.

Nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages ist die Bank verpflichtet, dem Verbraucher als sogenannten Nutzungsersatz für alle erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen. Hintergrund ist die Vermutung, die die Bank widerlegen kann, dass das Kreditinstitut mit dem durch die Zahlungen erhaltenen Kapital einen Ertrag in der Höhe einer Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins erwirtschaftet hat. Diesen Ertrag muss sie herausgeben.

Die Bank versuchte erst gar nicht die vermutete Nutzungsziehung zu widerlegen sondern erkannte wie folgt an:

"Unser Haus geht davon aus, dass Ihr Widerruf wirksam ist und Sie nicht länger verpflichtet sind, die jeweils vereinbarten Raten zu zahlen."

"[.]hat unser Haus Ihnen sämtliche von Ihnen auf der Grundlagelage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB erbrachten Leistungen zu erstatten und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen herauszugeben."

Der Fall zeigt exemplarisch, dass sich Darlehensnehmer von außergerichtlichen Verweigerungen von Banken und Sparkassen nicht abschrecken lassen sollten, ihre Rechte mit fachkundiger Hilfe notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Gerne stehen wir Darlehensnehmern für eine Einschätzung der eigenen Möglichkeiten und bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

https://ares-recht.de/news/2017/09/kreditwiderruf-lg-berlin-dkb-erkennt-widerruf-von-darlehensvertraegen-an/