Lombard Classic 3 insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger

Kapitalanlagerecht
11.07.2017158 Mal gelesen
Lombard Classic 3 insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger

 

 

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft befindet sich bereits im Insolvenzverfahren. Nun wurde durch das Amtsgericht Chemnitz auch das Insolvenzverfahren über die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG am 1. Juli 2017 eröffnet (Az.: 13 IN 379/17). Die Anleger beider Gesellschaften müssen sich vermutlich auf hohe Verluste bis hin zum Totalverlust einstellen.

 

Die Anleger der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC3) konnten sich als stille Gesellschafter an der Lombardium Hamburg beteiligen. Ihr Geld wurde in luxuriöse Pfandgüter investiert, die aber offenbar deutlich weniger wert waren als angenommen. Das ist zumindest das Ergebnis eines Gutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsinstituts. Schon vor geraumer Zeit wurden daher staatsanwaltliche Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war vielen Anlegern des LC3 vermutlich klar, dass ihr Geld in ernsthafter Gefahr ist und hohe Verluste drohen.

 

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren haben die Anleger nun immerhin die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dazu wurde vom AG Chemnitz eine Frist bis zum 9. September 2017 gesetzt. Aussagen über die Höhe der Insolvenzquote können derzeit noch nicht getroffen werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Anleger ihren Schaden im Insolvenzverfahren auch nur annähernd kompensieren können. Zumal sie sogar damit rechnen müssen, dass ihre Forderungen nur nachrangig behandelt werden. Dann würden alle anderen Gläubiger zuerst bedient. Für die Anleger würde dann vermutlich nicht mehr viel übrigbleiben.

 

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Aussichten auf eine zufriedenstellende Insolvenzquote sind für die Anleger zwar gering, dennoch sollten die Forderungen form- und fristgerecht angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden.

 

Darauf sollten es die Anleger aber nicht beruhen lassen, wenn sie ihren Schaden kompensieren möchten. Dann sollten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen richten, aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler.

Schadensersatzansprüche können auf Prospektfehlern beruhen, wenn die Angaben im Emissionsprospekt, unvollständig, fehlerhaft oder irreführend sind. Die Anleger hätten nicht nur über bestehende Prospektfehler, sondern auch über Risiken, die mit ihrer Geldanlage verbunden sind, aufgeklärt werden müssen. Das gilt umso mehr, wenn ein Totalverlust-Risiko besteht. Wurden diese Aufklärungspflichten verletzt, bestehen gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.