Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Hausratversicherung))

Jagdrecht
19.02.20061530 Mal gelesen

Thema

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

Belassen eines Fensters in Kippstellung

  

Kurzer Beitrag

 

Nach der Rechtsprechung wird es in der Regel als grob fahrlässig angesehen, wenn ein VN seine Wohnung verläßt, obwohl sich ein Fenster in Kippstellung befindet (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 972; 1996, 283 = VersR 1996, 1272; OLG Celle, VersR 1993, 572; OLG Oldenburg, VersR 1997, 999). Nur dann, wenn eine Wohnung lediglich für kurze Zeit verlassen worden ist oder wenn sich die Dauer der Abwesenheit des VN unerwartet verlängert hat, soll das Verhalten eines VN in milderem Licht betrachtet werden (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 972; VersR 1993, 96).

 

Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom 04.06.2003 (VersR 2004, 1265) das Belassen eines Kellerfensters in Kippstellung während einer urlaubsbedingten Abwesenheit von 14 Tagen als grob fahrlässig angesehen. Das Fenster wurde nicht aus Vergeßlichkeit, sondern bewußt offen gelassen, um während des Urlaubs die Belüftung eines bestimmten Kellerraums zu ermöglichen. Der Umstand, daß gerade dieser ungesicherte Zugang zum Wohnhaus von Dritten nicht eingesehen werden konnte, potentiellen Einbrechern also einen besonderen Anreiz bot, ihn auszunutzen, verstärke nach Ansicht des Gerichts das Gewicht des Vorwurfs. Anhaltspunkte dafür, daß ein Einbruch auch bei ordnungsgemäßem Verschluß des Fensters in gleicher Art und Weise stattgefunden hätte, seien nicht ersichtlich.

 

Von Interesse ist die Ansicht des Gerichts, falls sich beweisen lassen sollte, daß die Täter verschiedene andere Einbrüche in verschlossene Anwesen durch Einschlagen von Scheiben oder werkzeuggestütztes Aufhebeln verschlossener Fenster begangen hätten, eventuell darauf geschlossen werden könne, daß sich der Versicherungsfall auch bei sachgemäßem Verhalten, mithin bei geschlossenem Fenster, ereignet hätte. M. E. ist eine solche Argumentation jedoch nicht sachgerecht, da aufgrund der Verhaltensweise von Einbrechern bei anderen Objekten nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden kann, daß die Täter auch in das streitgegenständliche Objekt bei ordnungsgemäß geschlossenem Fenster in gleicher Weise eingebrochen hätten. Ein grob fahrlässiges Verhalten des VN liegt außerdem bereits dann vor, wenn in Bezug auf den versicherten Gegenstand der Schutzstandard für einen längeren Zeitraum herabgesetzt und so potentiellen Einbrechern ein besonderer Anreiz geboten wird.