Auskunfts- und Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters

Auskunfts- und Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters
29.12.2014420 Mal gelesen
- Liaoninger Oberlandesgericht, Urteil vom 14.07.2009, (2009) Minerzhongzi 19, originaler Text abrufbar unter: http://www.law-lib.com/cpws/cpws_view.asp?id=200401382929 – Nach Art. 33 des chinesischen Unternehmensgesetzes hat jeder Gesellschafter einer GmbH das Auskunfts- und Einsichtsrecht auf Satzung, Sitzungsprotokolle, Beschlussfassungen und Buchhaltung.

Das Recht verbleibt dem Gesellschafter jedoch nur bis zu seinem Ausscheiden, so sprach das Gericht im oben genannten Urteil.

Das Gericht in der ersten Instanz war der Meinung, dass der ausgeschiedene Gesellschafter gegen die Gesellschaft trotz der Veräußerung seines sämtlichen Gesellschaftsanteils das Auskunfts- und Einsichtsrecht auf Buchhaltung noch habe, soweit es sich bei der Buchhaltung um die Geschäftsjahre vor seinem Ausscheiden handelt. Diese Meinung wird vor allem dadurch unterstützt, dass der Gesellschafter seinen Gewinn aus den vorherigen Geschäftsjahren nicht mit an den Anteilserwerber veräußert hat.

Zu Recht korrigiert das Gericht hier in seinem Berufungsurteil diese Meinung. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht hat der Gesellschafter verloren, wenn er seinen Anteil veräußert hat. Das Gericht betont, dass ein Auskunftsrecht aus der Mitgliedschaft jedes Gesellschafters stammt und mit ihrer Mitgliedschaft eng miteinander verbunden ist. Das entspricht auch dem deutschen Recht, wonach das Auskunftsrecht des ehemaligen Gesellschafters im Fall der Übertragung seines Gesellschaftsanteils entfällt (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG § 51a, Rn. 12, 7. Auflage, 2012).

Dem noch nicht ausgeschüttelten Gewinn soll der Gesellschafter in diesem Fall schon bei der Anteilveräußerung Rechnung tragen.