BGH stärkt Rechte der Gläubiger gegen Insolvenzanfechtung - aktuelle Rechtsprechung

18.07.2017369 Mal gelesen
keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei zwangsweiser Durchsetzung einer Forderung Urteil BGH vom 22.06.2017, Az: IX ZR 111/14

Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14

Immer wieder werden Gläubiger oftmals erst nach Jahren einer unschönen Anfechtungssituationen durch Insolvenzverwalter ausgesetzt. Hierbei hat der BGH nun die Rechte der Gläubiger gestärkt und höhere Anforderungen an die "positive Kenntnis des Gläubigers" formuliert.

Mithin hat der BGH festgelegt:

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfä-higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachtei-ligte. Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war.

Der Ansatz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass andere Erklärungsmöglichkeiten hinreichend sicher ausscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung erhebt. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt die Überzeugung, dass der Gläubiger positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Zahlungseinstellung hatte; eine grob fahrlässige oder leichtfertige Un-kenntnis genügt nicht.
 

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