Real Solution Inkasso: Unterlassungserklärung nach Schufa-Negativeintrag

Probleme nach Forderung von Kreditkartenunternehmen
12.04.2019472 Mal gelesen
Nach einem Negetiveintrag bei der Schufa Holding AG konnte ein Betroffener aus Marburg aufgrund rechtzeitigen Bestreitens der Forderung aus seinem Kreditkartenvertrag die Löschung des Eintrags erreichen. Da ihm dies bereits das zweite Mal passiert war, verlangte er jetzt Sicherheit für die Zukunft.

Eine Kreditkartenkunde aus Marburg meldete sich bei der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin und berichtete von einem Schufa-Negativeintrag, den die Firma Real Solution Inkasso GmbH & Co. KG über ihn lanciert hatte.

Schufa Eintrag trotz bestrittener Forderung

Der Betroffene war verwundert, da er die Real Solution Inkasso GmbH & Co. KG nicht kannte. Er fand allerdings heraus, dass diese für die Firma International Card Services B.V. (Niederlande)- eine Kreditkartenfirma - tätig war.

Die ICS International Card Services B.V. hatte gegenüber ihrem Marburger Kunden eine Forderung in Höhe von 544,00 Euro geltend gemacht. Diese Forderung hatte der Kreditkartenkunde allerdings bestritten.

Einträge zweimal nach Beschwerde gelöscht

Bereits die ICS (siehe auch www.visaworldcard.de) hatte die vermeintliche Forderung bei der Schufa als Negativmerkmal eingemeldet und auf Beschwerde des Betroffenen widerrufen.

Danach erfolgte dann die Eintragung durch die Real Solution Inkasso GmbH & Co. KG erneut. Auch hier führte eine Beschwerde des Betroffenen bereits zur Löschung des Eintrages.

Unterlassungserklärung sorgt für Rechtssicherheit

Da der Betroffene aber auch Rechtssicherheit für die Zukunft erlangen wollte, wurde nunmehr die Real Solution GmbH & Co. KG zur Abwendung einer Wiederholungsgefahr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch AdvoAdvice aufgefordert. Dies erfolgte mit Schreiben vom 28.03.2019.

Die Gegenseite reagierte über ihre Rechtsanwälte und gab eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und übernahm bei AdvoAdvice entstandene Rechtsanwaltgebühren.

Dies kommentiert Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Angelegenheit bei AdvoAdvice betreut hat, wie folgt: "Hier liegt schon ein erstaunlicher Fall vor, da eine vermeintliche, durch den Mandanten bestrittene Forderung, bereits zweifach bei der Schufa als Negativmerkmal eingemeldet worden war. Dies ist aber bei einer bestrittenen Forderung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) iVm § 31 Abs. 2 BDSG unzulässig. Nach der zweiten unzulässigen Einmeldung war es dem Betroffenen jetzt zu viel und er wollte auch Rechtssicherheit für die Zukunft erreichen, dass ein Eintrag nicht noch ein weiteres Mal eingemeldet wird. Hier konnte jetzt ein erster Teilerfolg für den Mandanten erzielt werden. Ein weiteres Schreiben an das Kreditkartenunternehmen wird folgen."

Schnell handeln bei Problemen mit Negativeinträgen

Haben auch Sie Probleme mit einem Negativeintrag bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dann lassen Sie den Eintrag durch die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte überprüfen. Wenden Sie sich hierzu an info@advoadvice.de oder rufen Sie direkt an und vereinbaren Sie ein Gespräch mit Dr. Sven Tintemann unter 030 921 000 40.