Barclays Bank widerruft SCHUFA-Eintrag nach gerichtlichem Vergleich

Advoadvice Rechtsanwälte mbB
09.08.2018239 Mal gelesen
In den vergangenen Monaten wurde bereits mehrfach berichtet, dass negative SCHUFA-Einträge, welche durch die Barclays Bank PLC eingemeldet wurden, zur Löschung gebracht oder widerrufen wurden.

Erneut halfen die Schufa-Recht Experten der Advoadvice Rechtsanwälte mbB einem Schufa Betroffenen.

Umschuldung und Kündigung

Anfang des Jahres 2017 wollte der Betroffene einige Kredite umschulden. Dazu sollten die entsprechenden Konten bei der Barclays Bank geschlossen werden. In der Folgezeit nahm der Betroffene von der Kündigung Abstand und wollte die Konten weiterführen. Aufgrund der darauf folgenden Korrespondenz und der Übersendung monatlicher Kontoübersichten ging der Kunde der Barclays Bank davon aus, die Konten auch weiter nutzen zu können.

Im März 2017 wurde der Betroffene überraschender Weise darüber informiert, dass er den Gesamtsaldo zurückzuzahlen habe und die Forderung an die SCHUFA Holding AG übermittelt wird. Kurz darauf glich der ehemalige Kunde Barclays Bank den Gesamtsaldo aus. Die Negativeintragung blieb jedoch -als erledigtes Merkmal- bestehen.

Gerichtlicher Vergleich

Im gerichtlichen Verfahren wurde darüber gestritten, ob die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung vorlagen. Die Advoadvice Rechtsanwälte arbeiteten dabei heraus, dass angeblich an den Kläger versandte Schreiben nicht zugegangen sind. Selbst wenn diese Schreiben zugegangen wären, wäre ein Negativeintrag nach den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz a.F. nicht möglich gewesen, da die Schreiben aus Sicht der Advoadvice Rechtsanwälte inhaltliche Fehler aufwiesen.

Zur Abwendung eines Gerichtstermins und eines darauf folgenden Urteils, konnten sich die Beteiligten in einem Vergleich einigen. Die Barclays Bank PLC verpflichtete sich darin, den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA Holding AG zu widerrufen. Im Gegenzug verzichtete der Kläger auf zwei flankierende Anträge. Dem Hauptanliegen des Klägers, nämlich gegen den Negativeintrag vorzugehen, wurde Genüge getan.

Ausblick

Nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung haben sich die grundlegenden Voraussetzungen für negative SCHUFA-Einträge geändert. Somit bestehen für Schufa-Betroffene neue Möglichkeiten, gegen diese Einträge vorzugehen. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Bei Problemen mit SCHUFA-Einträgen, stehen AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter 030-921 000 40 zur Verfügung oder für Betroffene Schufa-Geschädigte hat die Kanzlei AdvoAdvice den kostenlosen und unverbindlichen SCHUFA-Vorab-Check.