Erste Negativeinträge bei Auskunfteien nach Inkrafttreten der DSGVO gelöscht

AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB
06.06.20181057 Mal gelesen
Vom HD-Fernsehen zum Negativeintrag bei Auskunfteien - Was tun? Jeder Übermittlung von Negativdaten an eine Auskunftei muss nunmehr eine Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorausgehen.

Kurz vor Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018, trat ein Rechtsanwaltskollege aus Berlin an die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB heran und bat um Hilfe bei der Löschung von Negativeinträgen bei der CRIF Bürgel GmbH und einer weiteren bekannten Auskunftei in Deutschland.

Vom HD-Fernsehen zum Negativeintrag

Der betroffene Rechtsanwalt nutzte einen Vertrag über HD-Fernsehen bei der HD Plus GmbH. In der Abwicklung dieses Vertrages kam es zu fehlerhaften Zuordnungen von Zahlungen. Letztlich wurde die Angelegenheit zu Beginn des Jahres an die A. GmbH weitergegeben. Diese mahnte einen Betrag in Höhe von insgesamt 7,95 Euro zzgl. einer Mahngebühr über 4,50 Euro an und addierte eine Inkassovergütung sowie eine Auslagenpauschale von insgesamt 70,20 Euro zu der bestehenden Kleinforderung hinzu.

Vor Auftragserteilung hatte der betroffene Rechtsanwaltskollege noch versucht, die Angelegenheit selbst zu klären. Die Hauptforderung wurde auch frühzeitig ausgeglichen.
Da der Fehler nicht in seiner Sphäre lag, verweigerte der betroffene Anwaltskollege zurecht den Ausgleich von Mahn- und Inkassogebühren. Dies hinderte die A. GmbH letztlich aber nicht daran, negative Einträge über den betroffenen Rechtsanwalt bei der CRIF Bürgel GmbH und der I. GmbH zu veranlassen.

Ansprüche nach der DSGVO

Im Zeitpunkt der Mandatsberabeitung war die Datenschutz-Grundverordnung bereits gültig. Diese gilt nun unmittelbar für alle Datenverarbeitungsfälle, wozu auch Meldungen an Auskunfteien wie die CRIF Bürgel GmbH und die I. GmbH gehören.

In diesem Kontext wurde dargelegt, wieso dem Betroffenen ein Korrektur- bzw. Löschungsanspruch zusteht. Interessant sind im Kontext der Datenverarbeitungen nunmehr die Betroffenenrechte in den Art. 13 ff.  DSGVO woraus sich auch Ansprüche auf Berichtigung und Löschung ergeben.

Jeder Übermittlung von Negativdaten an eine Auskunftei muss nunmehr eine Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorausgehen. Wenn danach die Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegen, kann eine Datenübermittlung an eine Auskunftei erfolgen. Dies war in vorliegendem Fall schon von vornherein offensichtlich nicht der Fall, da der Betroffene die Entstehung der weiteren Kosten nicht zu verantworten hatte.

Sollten auch Sie Probleme mit negativen Einträgen bei Auskunfteien wie z.B. der Schufa Holding AG, der CRIF Bürgel GmbH oder anderen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin wenden (030-92100040 oder info@advoadvice.de).