Verdacht auf ärztlichen Behandlungsfehler–Was tun?

Gesundheit Arzthaftung
20.05.20101441 Mal gelesen

 Bei Vorliegen des Verdachts auf einen ärztlichen Behandlungsfehler gilt Folgendes zu beachten:

 
 1. Ärztlicher Behandlungsfehler
 
Als Behandlungsfehler gilt jeder ärztlicher Eingriff, der den medizinischen Standard unterschreitet, sowie jeder Verstoß gegen ärztliche Pflichten wie bspw. die Aufklärungspflicht. Bleibt dagegen allein der Heilungserfolg aus, so ist dies noch kein eindeutiger Hinweis auf einen Behandlungsfehler. Ist der Patient der Auffassung, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, kann er gegen den behandelnden Arzt Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
 
 
Im Arzthaftungsprozess muss grundsätzlich der Patient den Behandlungsfehler beweisen. Dies ist auf Grund des fehlenden medizinischen Fachwissens nicht einfach. Daher sollte der Patient zunächst den Behandlungsablauf und die eingetretenen Gesundheitsschäden durch ein Gedächtnisprotokoll dokumentieren. Darüber hinaus kann der Patient vom Arzt Einsicht in seine Behandlungsunterlagen und die Fertigung von Kopien verlangen.
 
3. Außergerichtliche Einigung
 
Liegen die Behandlungsunterlagen vor, können gesetzlich versicherte Patienten über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ihrer Krankenkasse ein kostenfreies medizinisches Gutachten erstellen lassen. Ferner besteht die Möglichkeit vor den Schlichtungsstellen der zuständigen Ärztekammer ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verfahren vor den Schlichtungsstellen ist kostenfrei und endet mit einer abschließenden Beurteilung. Dieser Schlichtungsspruch wird i.d.R. von den Haftpflichtversicherern der Ärzte bzw. Krankenhäuser anerkannt, so dass ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden werden kann.
 
4. Gerichtliches Verfahren
 
Neben oder nach Anrufung der Schlichtungsstelle besteht die Möglichkeit, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich geltend zu machen.
 
5. Verjährungsfrist
 
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Patienten verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Behandlungsfehler und seinem Verursacher. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde.
 
Bei Vorliegen des Verdachts eines ärztlichen Behandlungsfehlers sollte der Patient sich die fachkundige Unterstützung eines im Medizinrecht tätigen Rechtsanwaltes suchen.
 
Bei Rückfragen zum Thema ärztlicher Behandlungsfehler wenden Sie sich bitte an:
 
Miriam L. Germer, MLE
Rechtsanwältin
Miriam.Germer@schindhelm.net
Tel.: 0511-53460-207
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