Erfolgreiche Verhinderung der Veröffentlichung einer schlechten Benotung eines Pflegeheims

Gesundheit Arzthaftung
22.01.20102280 Mal gelesen

Das Sozialgericht Münster hat im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. Januar 2010 entschieden, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der vorläufige Transparenzbericht auf Grundlage einer Qualitätsprüfung (Regelprüfung) durch den MDK mit einer insgesamt schlechten Benotung eines Pflegeheims nicht veröffentlicht werden darf. Der Transparenzbericht genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere gebe es keine belastbaren Beurteilungskriterien der "Ergebnis- und Lebensqualität" in Pflegeheimen. Zudem würde die Veröffentlichung des Transparenzberichtes im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile begründen (Az. S 6 P 202/09 ER).

 
Sachverhalt
 
Die Antragstellerin betreibt ein gem. § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassenes Alten- und Pflegeheim, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe ("MDK") im Juli 2009 eine unangemeldete Qualitätsprüfung (Regelprüfung) nach den §§ 114 ff. SGB XI durchführte. Der vom MDK erstattete Prüfbericht enthält u.a. einen umfassenden Katalog von "Empfehlungen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten". Die Antragsgegner, die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen, übersandten der Antragstellerin Anfang August 2009 diesen Prüfbericht und kündigten zugleich an, mit einem Maßnahmebescheid gem. § 115 Abs. 2 SGB XI der Antragstellerin aufzugeben, die vom MDK aufgelisteten Mängel zu beseitigen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis Mitte September 2009 eingeräumt.
 
Die Heim- und Pflegedienstleitung der Antragstellerin erhob mit fristgerechter schriftlicher Stellungnahme unter Vorlage von Unterlagen (u.a. eines aktuellen Berichts der kommunalen Heimaufsicht) konkrete Einwendungen gegen die im Prüfbericht aufgezeigten Mängel, wonach die Feststellungen der Prüfer weitgehend unzutreffend seien.
 
Durch Bescheid von Ende Oktober 2009 gaben die Antragsgegner sodann der Antragstellerin auf, die vom MDK vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten zu treffen. Anfang November 2009 übersandten die Antragsgegner der Antragstellerin zudem einen vorläufigen Transparenzbericht, der auf der Grundlage des Prüfberichts vom 28. Juli 2009 erstellt worden war. Der Transparenzbericht weist als rechnerisches Gesamtergebnis aus 64 Einzelnoten die Note "ausreichend" (3,8) aus, wobei der Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" die Gesamtnote "mangelhaft" (4,7) bekam. Der Transparenzbericht sollte 28 Kalendertage nach der Übersendung an die Pflegeeinrichtung veröffentlicht werden.
 
Gegen den Bescheid von Ende Oktober 2009 erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht ("SG") Münster (Az. S 6 P 193/09). Anfang Dezember 2009 stellte die Antragstellerin den hier zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der den Antragsgegnern die Unterlassung der Veröffentlichung des Transparenzberichts ? jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren - aufgegeben werden sollte.
 
Entscheidungsgründe
 
Das SG Münster gab dem Antrag der Antragstellerin vollumfänglich statt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer habe der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht.
 
Der Anordnungsgrund sei gegeben, da die zur Zeit der Antragstellung unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu einem Reputationsschaden der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin führen würde. Im Falle der Veröffentlichung erscheine es begründet, dass erhebliche Wettbewerbsnachteile entständen, die Belegzahl stark zurückginge und ein gravierender wirtschaftlicher Schaden einträte. Die der Antragstellerin als Betreiberin einer Pflegeeinrichtung aus Art. 12 G zustehenden Rechte könnten bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung des Transparenzberichtes irreversibel verletzt werden.
 
Zudem sei auch ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegeben. Das SG Münster stellt zunächst fest, dass der Antragstellerin als Trägerin eines Alten- und Pflegeheims über Art. 19 Abs. 3 GG aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG das Recht zusteht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Dies ist durch § 115 Abs. 1a SGB XI geschehen. Unter verfassungskonformer Auslegung des § 115 Abs. 1a SGB XI ? insbesondere unter Berücksichtigung der Maßstäbe des BVerfG zum Problem der Verbreitung marktbezogener Informationen seitens des Staates ? ist das SG Münster der Auffassung, dass die vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Berichten über Qualitätsprüfungen grds. nur auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen erfolgen dürfe. Sind jedoch aufgrund substantiellen Vorbringens gegen die Feststellungen im Prüfbericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfergebnisses gerechtfertigt, hätten die Antragsgegner (die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen) die Pflicht, diese Zweifel vor der Veröffentlichung etwa durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des MDK oder durch eine weitere Qualitätsprüfung nachzugehen. § 115 Abs. 1a SGB XI erlaube nicht die Veröffentlichung zweifelhafter Berichte und enthalte im Übrigen auch keine Regelung darüber, wann die Transparenzberichte veröffentlicht werden sollen. Eine solche Bestimmung enthalte nur die ? untergesetzliche ? Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 mit ihrer 28-Tage-Regelung. Zudem weist das SG Münster darauf hin, dass die auf der Grundlage der Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008 erstellten Transparenzberichte nicht den in § 115 Abs. 1a SGB XI normierten gesetzlichen Anforderungen genügen würden, insbesondere gebe es keine belastbaren Beurteilungskriterien der "Ergebnis- und Lebensqualität" in Pflegeheimen. So heiße es bereits in der Transparenzvereinbarung vom 17. Dezember 2008, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung in dem Wissen geschlossen hätten, dass es "derzeit keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt". Das SG Münster ist daher der Auffassung, dass, solange "valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität" überhaupt nicht vorliegen würden, es auch keine Prüfberichte geben könne, die der gesetzlichen Anforderung des § 115 Abs. 1a Satz 1 SGB XI genügen könnten. Prüfberichte, die diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht würden, verletzten die Einrichtungsträger in dem Grundrecht aus Art. 12 GG. Die Einrichtungsträger hätten deshalb das Recht, die Unterlassung der Veröffentlichung solcher Berichte zu verlangen.
 
Hintergrund
 
Die vom MDK vorgenommene Qualitätsprüfung (Regelprüfung) beruht auf dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber die interne und externe Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung neu ausgerichtet hat. Für die Qualitätsprüfungen durch den MDK ist v.a. relevant, dass die Durchführung des Prüfverfahrens in den §§ 114 und 114a SGB XI neu strukturiert wurde. Danach wird jede in Deutschland zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal durch den MDK geprüft. Ab 2011 muss jährlich eine Regelprüfung erfolgen. Diese Prüfungen finden in der Regel unangemeldet als Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfung statt. Neu ist zudem die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Prüfberichte gem. § 115 Abs. 1a SGB XI. Der nunmehr ergangene Beschluss des SG Münster ist für Träger von Alten- und Pflegeheim von besonderer praktischer Bedeutung. Dies aus folgenden Gründen:
 
Die Entscheidung des SG Münster im einstweiligen Rechtsschutz steht in Widerspruch zu dem Beschluss des SG Bayreuth vom 11. Januar 2010 (Az.: S 1 P 147/09 ER). Das SG Bayreuth ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Transparenzberichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG liege nicht vor, weil der Gesetzgeber das Recht habe, die Freiheit der Berufsausübung einschränkende gesetzliche Regelungen zu treffen, was durch § 115 Abs. 1a SGB XI erfolgt sei. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Zudem seien die mit der Veröffentlichung der Prüfergebnisse verbundenen Auswirkungen nicht zu überschätzen. Niemand würde bei der Wahl einer Pflegeeinrichtung sich mit einem Blick auf die Veröffentlichung begnügen. Vielmehr würden auch andere Kriterien (wie Preis, Nähe etc.) einbezogen werden. Ähnlich wie das SG Bayreuth argumentieren auch das SG Dresden (Beschluss vom 22.12.2009, Az. S 16 P 173/09 ER), das SG Regensburg (Beschluss vom 04.01.2010, Az.: S 2 P 112/09 ER) und das SG Dortmund (Beschluss vom 11.01.2010, Az. S 39 P 279/09 ER) jeweils im einstweiligen Rechtsschutz.
Auch das SG Münster hat in seinem Beschluss nicht verkannt, dass es für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen von besonderer Bedeutung ist, über Informationen über die in den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verfügen zu können. Zutreffend führt das SG Münster jedoch aus, dass entsprechend der Gesetzesbegründung zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BT-Drs. 16/7439, S. 217) diesen (berechtigten) Verbraucherinteressen und dem Ziel der Qualitätsentwicklung nur "verlässliche Informationen" dienen können. Diese seien jedoch derzeit nicht vorhanden.
 
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.
 
Für Rückfragen zum Pflege- und Pflegeversicherungsrecht wenden Sie sich bitte an:
 
Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
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