Fragwürdige Entscheidung des OLG Braunschweig zum „voll beherrschbaren Risiko“ bei auftretenden Druckgeschwüren!

Gesundheit Arzthaftung
15.01.20101717 Mal gelesen

In Sachverständigengutachten wird zum Teil aus der Tatsache eines aufgetretenen Druckgeschwüres (sog. Dekubitus) der Schluss auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gezogen. Sofern dieses Ergebnis von einem Rechtsanwender unreflektiert in einen Prozess übernommen wird, besteht die Gefahr in Beweisnot zu geraten. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn in Zusammenhang mit Druckgeschwüren von einem "voll beherrschbaren Risiko" die Rede ist.

 

Als Druckgeschwür oder Dekubitus wird das "Durchliegen" bei bettlägerigen Patienten bezeichnet. Der Eigendruck des Körpers bewirkt bei entsprechender Kontinuität auf eine Körperstelle kleinste Gefäßstauungen. Das Körpergewebe in diesem Bereich wird mit Sauerstoff unterversorgt und stirbt ab. Als Folge bilden sich z.T. sehr schnell und tief wurzelnde Nekrosen und Abszesse an den betroffenen Stellen, mit erheblichen Folgen für den Patienten. Wichtigster Entstehungsfaktor bei diesem Prozess ist die Zeit, in welcher der regungslos ruhende Körper auf die betroffene Stelle drückt. Diesen Prozessen zu begegnen bedarf es der Druckentlastung, hauptsächlich durch regelmäßige Umlagerung des Patienten.

 

Es gehört zum Grundwissen im Umgang mit Patienten, dass ein Druckgeschwür durch regelmäßiges Umlagern des bettlägerigen Patienten verhindert werden kann. In der Rechtsprechung wird die Entstehung des Druckgeschwürs jedoch nicht dem "voll beherrschbaren Risiko" der Behandlungsseite zugeordnet.

 

Von einem "voll beherrschbaren Risiko" (vbR) spricht man, wenn ein Primärschaden am Patienten in einen Bereich fällt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können und müssen und der insbesondere nicht den Risiken des eigenen menschlichen Organismus oder dem Kernbereich ärztlichen Handelns zuzurechnen ist (BGH, VersR, 2007, 847). Sofern ein Primärschaden aus einem solchen Bereich stammt, gilt die widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.

 

Das OLG Braunschweig hat für die Anwendung der Rechtsfigur des vbR besonders enge Grenzen gezogen bzw. im Hinblick auf Druckgeschwüre komplett verneint (OLG Braunschweig, Beschl.v.07.10.2008 ? 1 U 93/07, MedR 2009, 733). Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Pflegeheimbewohnerin bereits im schlechten Allgemeinzustand in das beklagte Krankenhaus eingeliefert wurde. Sie sollte dort vor allem wegen bereits bestehender Druckgeschwüre behandelt werden sollte. Die Behandlung verlief nach Rückschlägen letztlich erfolgreich. Trotzdem wollte die klagende Krankenkasse der Patientin das behandelnde Krankenhaus in Anspruch nehmen. (im Einzelnen: MedR 2009, 734).

 

Im Leitsatz des Beschlusses wird ein vbR für das Auftreten eines Druckgeschwürs grundsätzlich verneint, "insbesondere dann, wenn der Patient bereits wegen eines bestehenden Druckgeschwürs behandelt wird". Im Umkehrschluss bedeutet die Formulierung "insbesondere" nichts anderes, als dass in jedem anderen Fall auch nicht von einem vbR ausgegangen werden kann.

 

Zur Begründung führt das OLG aus, das keine erfolgsbezogenen Pflichten von Ärzten und Pflegepersonal im Vordergrund stehen, sondern Vorgänge des lebenden Organismus.(MedR, s.o.). Ein Auftreten eines Druckgeschwürs könnte demnach also auch unter sorgfältigster Beachtung ärztlicher und pflegerischer Standarts nicht immer vermieden werden, da gewisse Risikopatienten hierauf nicht ansprechen würden.

 

In der Tat ist es so, dass Zusatzerkrankungen, Alter bzw. schlechter Allgemeinzustand die Gefahr für die Entstehung von Druckgeschwüren erhöhen. Bei den meisten Bettlägerigen kumulieren jedoch multiple Risikofaktoren, ohne dass diese bei entsprechender Pflege irgendwann ein Druckgeschwür bekommen würden.

 

Gerade in der medizinischen Praxis und bei vielen medizinischen Sachverständigen gilt deshalb das Entstehen eines Druckgeschwürs per se als Beweis für fehlerhafte Behandlung und Prophylaxe. Dies hat richtigerweise auch das OLG Düsseldorf festgestellt, auf dessen Entscheidung die Braunschweiger Richter Bezug nahmen(OLG, Düsseldorf, 16.06.04, 15 U 160/03, Quelle:juris). Das OLG Düsseldorf ließ, wie letztlich auch der BGH in ähnlichen Fällen, die Frage nach der Anwendbarkeit des vbR für das Entstehen von Druckgeschwüren offen und verlagerte die Beweispflicht wegen eines Behandlungsfehlers schon aufgrund mangelhafter ärztlicher und pflegerischer Dokumentation zu Lasten der Behandlungsseite (vgl. OLG Düsseldorf s.o.; BGH, NJW 1986, 2365; NJW 1988, 762).

 

Weshalb sich nun ausgerechnet das OLG Braunschweig im vorliegenden Fall genötigt sah, in dieser Deutlichkeit die Anwendung des vbR zu verneinen, ist nicht erkennbar. Die Patientin im zugrunde liegenden Fall kam bereits mit Druckgeschwüren in das Haus der Beklagten. D.h. sie hatte bereits bei Einlieferung eine Primärschädigung, so dass die Beweislastregelung des vbR schon seiner Definition nach nicht einschlägig gewesen wäre. Es war allenfalls über die Verantwortlichkeit für Sekundärschäden zu entscheiden, bei denen die Rechtsfigur des vbR gerade nicht anwendbar ist. Das OLG hätte die Frage des Vorliegens eines vbR bei auftretenden Druckgeschwüren also einfach dahinstehen lassen können. Es scheint daher fast, als wollte sich das OLG bewusst zu dieser Frage äußern.

 

Der Beschluss des OLG Braunschweig hat es jedenfalls geschafft viel Beachtung auf sich zu ziehen und ist in arzthaftungsrechtlichen Publikationen entsprechend oft zitiert worden. Bettlägerigen Kranken wurde damit jedoch ein Bärendienst erwiesen. Diese sind nun umso mehr das schwächste Glied in der Kette aus Krankenkassen, medizinischen Dienstleistern und Patienten. Sie müssen bei auftretenden Druckgeschwüren nun den vollen Haftungsbeweis antreten. Ohnehin könnte durch die Rechtsfigur des vbR nur von dem Primärschaden auf ein medizinisches Fehlverhalten geschlossen werden. Den Kausalitätsbeweis müsste der Geschädigte darüber hinaus immer noch selbst führen (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftung, 3.A, Rn V 314). Kranken- und Pflegeheime haben nach obiger Rechtsprechung den Vorteil auf ihrer Seite, sich wegen auftretender Druckgeschwüre nicht entlasten zu müssen, obwohl ihnen der Entlastungsbeweis durch Vorlage einer lückenlosen Pflegedokumentation einfach möglich wäre.

 

In einer Zeit der knappen Kassen steht für arbeitsintensive Pflegemaßnahmen wie der Druckentlastung oder der Anmietung von Spezialbetten kaum Geld zur Verfügung. Wichtige Voraussetzung um Prophylaxemaßnahmen durchführen zu können, ist jedoch vor allem eine gewisse Dichte an geschultem ärztlichem und pflegerischen Personal. Das kostet eben Geld. Insofern wird der Beschluss keinen Heim- oder Krankenhausbetreiber dazu animieren, die Personalsituation in den Pflegebereichen nachhaltig zu verbessern.

 

Zivilrechtliche Haftung hat auch die ordnungsrechtliche Funktion, bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren. Diesen Umstand hat das OLG Braunschweig unbeachtet gelassen und Voraussetzungen für die unzureichende und gefährliche Pflege geschaffen. Hier ist die medizinische Praxis der Rechtsprechung wohl eine Kopflänge voraus.

 

Zu diesem und anderen Rechtsthemen berate ich Sie gerne:

 

Rechtsanwalt

Hilmar Peters

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