Die Eröffnung einer Zweigpraxis durch den niedergelassenen Arzt

Gesundheit Arzthaftung
16.10.20091303 Mal gelesen
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat für niedergelassene Ärzte die Erlaubnis eröffnet eine Zweigpraxis an einem weiteren Standort zu eröffnen. Die Voraussetzung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Standorten ist zum Einen, dass die Versorgung der Versicherten im Bezirk des neuen Standortes verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des bisherigen Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Praxis hat gezeigt, dass über die Bedeutung des Erfordernisses der "Verbesserung der Versorgung" weitestgehend Unsicherheit besteht. Diesbezüglich kann auf ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen werden. Nach dessen Auffassung liege eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Filiale vor, wenn das Leistungsspektrum des Vertragsarztes oder wenigstens ein Teil davon die Versorgungsdichte oder -qualität steigere. Die Genehmigung einer solchen Filiale in einem gesperrten Planungsbereich muss in diesem Fall jedoch sachlich auf das die Verbesserung ausmachende Leistungsspektrum beschränkt werden. ( Urteil LSG Bayer, Az.: L 12 KA 3/08 )
 
Zur Frage, ob eine solche Genehmigung durch einen im örtlichen Umfeld Niedergelassenen angefechtet oder im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage angegriffen werden kann, nimmt das Urteil Stellung. Im Ergebnis könne eine Anfechtung nur erfolgreich sein, wenn die Genehmigung willkürlich erteilt wurde. Wie sich diese Praxis fortsetzen wird bzw. wo eine Grenzziehung erfolgt, bleibt abzuwarten. 
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Oliver Klaus
Rechtsanwalt - Medizinrecht, Versicherungsrecht
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