Ist die Erfolgsrate von Schwangerschaften bei der Polkörperdiagnostik gegenüber Präimplantationsdiagnostik gleichwertig, besteht für den Reproduktionsmediziner keine Veranlassung, der Patientin die Präimplantationsdiagnostik als die vorzugswürdigere Methode darzustellen. Ein Aufklärungsverschulden liegt daher nicht vor. Da es sich bei der Polkörperdiagnostik um eine junge wissenschaftliche Sparte handelt, der keine standardisierte Vorgehensweise zugrunde liegt, stellt die vorgenommene Einschätzung, welche der drei entnommenen Eizellen zur Einpflanzung am besten geeignet ist, keinen Behandlungsfehler dar.
So OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2009, Az. 8 U 178/07