Kosten der künstlichen Befruchtung für Beamte müssen übernommen werden

Gesundheit Arzthaftung
10.09.20091894 Mal gelesen
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2009, Aktenzeichen 4 S 1028/07, ist der Ausschluss der Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten im baden-württembergischen Beihilferecht unwirksam.
 
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
 
Der Kläger, dessen Zeugungsunfähigkeit organisch bedingt erheblich eingeschränkt war, beantragte im Juni 2004 im Landesamt für Besoldung und Versorgung in Baden-Württemberg die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
 
Das Landesamt lehnte die Gewährung von Beihilfe unter dem Hinweis auf eine Regelung in einer zur Beihilfeverordnung ergangenen Verwaltungsvorschrift ab. Die Erstattung derartiger Aufwendungen sei bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen hieß es in dieser Verwaltungsvorschrift.
 
Der Widerspruch und die Klage beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg verpflichtete nun das Land, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von rund 10.000,00 EUR zu gewähren.
 
Im Unterschied zu den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sei die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit des Klägers eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, hieß es in den Entscheidungsgründen.
 
Damit seien die medizinischen Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendig und daher im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung entfalle nicht deswegen, weil der Kläger mit seinem Lebenspartner nicht verheiratet sei. Der VGH entschied, dass die Regelung in der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, wonach die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Partner ausgeschlossen sei, unwirksam ist. Es sei bereits fraglich, ob ein solcher nur für nicht verheiratete Beamte geltender Ausschluss mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nur Verheirateten zu gewähren. Jedenfalls aber könne die Gewährung von Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber, für welche Behandlungsmethoden keine Beihilfe gewährt werden solle, könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe des Gesetzgebers in der Zuständigkeit des Vorschriftanwenders übertragen werden.
 
Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht