Private Kassen zahlen, Gesetzliche nicht -Keine künstliche Befruchtung für Frauen ab 40

Gesundheit Arzthaftung
09.03.20091750 Mal gelesen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009, AZ B 1 KR 12/08
 
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.03.2009 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Kinderwunsch von Frauen über 40 Jahren nicht finanzieren müssen.
 
Geklagt hatte eine 44 Jahre alte Frau aus Hamburg, die von ihrer Kasse Behandlungskosten in Höhe von 12.650,00 EUR forderte. Sie hatte sich im Alter von 40 und 42 Jahren zwei intrazytoplasmatischen Spermieninjektionen (ICSI) unterzogen, bei denen ein Spermium in die Eizelle gespritzt und anschließend in die Gebärmutter eingepflanzt wird. Die gesetzliche Krankenkasse hatte eine Beteiligung an den Kosten abgelehnt. Die Klägerin argumentierte, es sei verfassungswidrig, dass nur unwesentlich jüngere Paare finanzielle Unterstützung für ihre Behandlung erhielten, sie selbst jedoch nicht, obwohl die Erfolgschancen bei der Behandlung vergleichbar seien.
 
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist die ungleiche Behandlung einer Ehefrau vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres sachlich gerechtfertigt und der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum hier nicht überschritten.
 
In der privaten Krankenversicherung hat der Bundesgerichtshof bereits anders entschieden. Dort gilt nicht die Altersgrenze, sondern allein die Erfolgsaussicht einer künstlichen Befruchtung als Entscheidungsmaßstab.
 
Das Bundessozialgericht führte aus, dass die Ungleichbehandlung von Versicherten der GKV Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme sei.
 
Überraschend ist die vorliegende Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht. So gab es bereits Entscheidungen des Bundessozialgerichts, dass die Altersgrenze von 50 Lebensjahren sowie die Begrenzung des Anspruchs für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf 50 % der Behandlungskosten als verfassungsgemäß anzusehen sind (Urteil vom 24.05.2007, B 1 KR 10/06 und Urteil vom 19.09.2007, B 1 KR 6/07).
 
Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Beschränkung der Leistung der künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf miteinander verheiratete Personen gerechtfertigt sei (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, 1 BVL 5/03).
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf