Die Behandlung eines Kassen bzw. GKV Patienten gegen Vorkasse

Gesundheit Arzthaftung
02.03.20091087 Mal gelesen
 

Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln, wenn eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.

 

An sich bedarf es keiner Erwähnung, dass Notfallbehandlungen niemals abgelehnt werden können. Notfallbehandlungen sind aber nicht nur Maßnahmen bei Akut- oder Unglücksfällen, bei denen gesetzlich ohnehin jeder Bürger zur Hilfeleistung verpflichtet ist, auch ?vermeintliche Notfälle?, zu denen man telefonisch gerufen wird, zählen dazu. Die Ablehnung eines ?Notfallhilfeersuchens? kann erhebliche Probleme, insbesondere berufsrechtlicher Art mit sich bringen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass im Endeffekt kein medizinischer Notfall vorgelegen hat.

 

Ferner ist in § 13 des Bundesmantelvertrages Ärzte die Behandlungspflicht eindeutig festgelegt:

So darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Die Behandlung eines Patienten kann z.B. abgelehnt werden, wenn Patienten sich im Wartezimmer ungebührlich benehmen, wenn sie verunglimpfende Behauptungen über den Arzt verbreiten, sich querulatorisch oder unangemessen gegenüber dem Personal, anderen Patienten oder gegenüber dem Arzt verhalten. Bei einer bereits begonnenen Behandlung kommt die Ablehnung einer weiteren Behandlung in Frage, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, wenn z.B. der Patient therapeutische Anweisungen nicht befolgt, fachfremde Behandlungen verlangt oder darum bittet, ohne entsprechende Erkrankung ?krankgeschrieben? zu werden usw. Neue Patienten können abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits überlastet ist. Allerdings darf sich eine Ablehnung wegen Überlastung der Praxis nicht auf Versicherte einer bestimmten Kassenart beschränken. Zulässig ist es aber, bei der Terminvergabe auch die Kassenzugehörigkeit eines Patienten zu berücksichtigen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine kurzfristigere Terminvergabe für Privatpatienten als statthaft anzusehen ist. Unbedingt ist davon abzuraten, die Behandlung eines Patienten von vornherein zu verweigern. Es kommt immer wieder vor, dass ?unangenehme? Patienten später behaupten, sie hätten den Arzt zur Durchführung einer Notfallbehandlung aufgesucht und dieser habe die Behandlung von vornherein abgelehnt, ohne selbst mit dem Patienten Kontakt aufgenommen zu haben. Deswegen sollten Patienten niemals durch die Mitarbeiter in der Praxis ohne Kontaktaufnahme mit dem Arzt abgewiesen werden.

 

Hinweise auf ein bereits ausgeschöpftes Praxisbudget, auf eine Fallzahlbegrenzung usw. berechtigen nicht dazu, die Behandlung von Kassenpatienten abzulehnen. Auch ein überstrapaziertes Arznei- oder Heilmittelbudget rechtfertigt es nicht, eine Behandlung bzw. weitere Verordnungen zu verweigern. Erst recht darf die Behandlung eines Patienten nicht verweigert werden, weil sich abzeichnet, dass eine besonders aufwändige Behandlung bzw. Verordnung notwendig sein wird. Insbesondere kann ein Patient nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Honorierung der Krankenkassen sei seitens der Kassenärztlichen Vereinigung nur unzureichend. Diese Unzufriedenheit auf dem Rücken des Patienten auszutragen kann disziplinarrechtliche bis hin zu zulassungsrechtlichen Problemen nach sich ziehen.

 

Konflikte ergeben sich in der täglichen Praxis häufig auch dadurch, dass Patienten bestimmte Behandlungsmethoden bzw. die Verordnung bestimmter Mittel verlangen. Dann ist klarzustellen, dass allein der behandelnde Arzt festlegt, welche Untersuchungen bzw. Behandlungen und welche Verordnungen er für geeignet hält, den Patienten zu behandeln. Bestehen Patienten dennoch auf selbst vorgeschlagene Alternativen, kann die Behandlung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses abgelehnt werden.