Streit um unzulässige Titel: "Dr. dent" im Internet

Streit um unzulässige Titel: "Dr. dent" im Internet
06.01.2017179 Mal gelesen
Ein Doktortitel ist was wert - das mögen sich auch viele Mediziner denken, die in den unterschiedlichsten Portalen wie z.B. jameda.de oder sanego.de mit einem "Dr. med." oder Dr. dent." gelistet sind, ohne die zum Führen eines solchen Titels notwendigenakademischen Weihen erworben zu haben.

Allerdings: Ein "Ja, schadet ja nichts" ist nicht die richtige Einstellung zum Thema, denn das Zulassen einer fortbestehenden Irreführung von möglichen Patienten ist nicht nur ein berufsrechtlich nicht akzeptables Vergehen, sondern unter Umständen auch ein wettbewerbsrechtliches Problem. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil aus dem Juni 2016 deutlich gemacht, dass sich Mediziner umgehend um die Korrektur fehlerhafter Einträge kümmern müssen, sobald sie Kenntnis davon erlangen.

Im aktuellen Fall hatte ein Verband geklagt, deren Mitglieder - u.a. die Zahnärztekammern verschiedener Bundesländer - aktiv gegen Titelmissbrauch vorgehen, und Kollegen abmahnen lassen, die Titel missbräuchlich nutzen. Das LG Hamburg verurteile die angeklagte Zahnärztin zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 246,10 Euro an die Beklagte sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits. Im Wiederholungsfall drohen der Ärztin Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, bei AJT Neuss für den Schwerpunkt Medizinrecht zuständig: "Die Angeklagte hat aber auch nun wirklich alles unterlassen, was zur Streitschlichtung beigetragen hätte, kein Wunder, dass sie entsprechend verurteilt wurde, da Wiederholungsgefahr besteht!" Die Zahnärztin hatte auf mehrere Anschreiben nicht reagiert und auch keinen Einfluss auf die Entfernung des unzulässigen Dr. med. dent." in einem Stadt-Branchenportal sowie in den Google-Suchergebnissen und auf einer Vereinsseite genommen.

Das Landgericht Hamburg hat ihr untersagt, die Bezeichnung "Dr. med. dent." oder "Dr. dent." zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, da sie diesen Titel nicht nachweislich erworben hat. Dass sie selbst die Einträge nicht in Auftrag gegeben hatte, tut nichts zur Sache.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2016 - 312 O 574/15