Urteil des OLG Thüringen vom 15.10.2008, AZ: 4 U 990/06
Nimmt ein Radiologe im Auftrag des behandelnden Frauenarztes eine Mammographie vor, haftet er für die in seinem Arztbrief ausgesprochene Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung auch, wenn er mit der Patientin keinen eigenständigen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.
Der überweisende Frauenarzt muss Zweifeln an der Empfehlung des Radiologen- hier Kontrolluntersuchung erst in zwei Jahren- nachgehen. Tut er dies nicht, haftet der Frauenarzt wie der Radiologe für die Krebserkrankung einer Patientin, die wegen der falschen Empfehlung des Radiologen zu spät erkannt wurde.
Bei der Bewertung einer im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung auszuwertenden Mammographie gelten die gleichen Maßstäbe wie auch sonst bei der Diagnoseerstellung. Das bedeutet, dass die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung notwendiger Befunderhebung voraussetzt.
Da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, können Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation der erhobenen Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Diese Zurückhaltung bei der Wertung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt gilt nur dann nicht mehr, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ist dem Arzt ein solches Versäumnis nicht vorzuwerfen, kann die Fehlinterpretation des Befundes einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung nicht als grob fehlerhaft angesehen werden. Das bedeutet, dass dem Patienten keine Beweiserleichterungen hinsichtlich auf eine zu spät erkannte Krebserkrankung zukommen. Somit hätte hier in dem vorliegenden Fall der Patient beweisen müssen, dass die einfache Fehlbefundung - hier die in Folge des Diagnoseirrtums ausgesprochene fehlerhafte Empfehlung einer zu weitmaschigen Kontrolluntersuchung- ursächlich für die Zuspäterkennung der erst Jahre später erkannten Krebserkrankung war.
Bei Fragen zu Fehlbefunden steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
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