Gesetzliche Krankenversicherung erneut zur Kostenübernahme für eine Unterkieferprotrusionsschiene verurteilt Urteil des Sozialgerichts Hannover S 69 KR 329/12

Gesundheit Arzthaftung
18.04.2016416 Mal gelesen
(18.04.2016) Mit Urteil vom 30.11.2015 hat das Sozialgericht Hannover eine gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, dem Versicherten die Kosten für eine Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zu erstatten.

Die gesetzliche Krankenversicherung hatte die Bewilligung der UPS abgelehnt. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren diagnostische und therapeutische Nutzung nicht nachgewiesen sei.

Das Sozialgericht Hannover widersprach der Einschätzung der Beklagten Krankenversicherung sie müsse die Kosten nicht übernehmen. Laut Sozialgericht Hannover sei die UPS ein Hilfsmittel, da sie unmittelbar der Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung diene. Rechtlich unerheblich sei dabei, dass die UPS seit Januar 2006 im Hilfsmittelverzeichnis nicht mehr aufgeführt sei. Das Sozialgericht Hannover schloss sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sozialgerichts Kiel (Urteil vom 11.04.2013, Aktenzeichen S 10 KR 349/10) an. Das Gericht überzeugten besonders die Ausführungen, das § 135 SGB V eine positive Empfehlung des GBA für ein Hilfsmittel nicht voraussetze, wovon der GBA selbst ausgehe. Laut Sozialgericht Hannover ist dies dem zusammenfassenden Bericht des Untersuchungsausschusses "Ärztliche Behandlung" des gemeinsamen Bundesausschusses über die "Beratung von 1998 bis 2004 zur Bewertung der Polygraphie und Polysomnographie im Rahmen der Differenzialdiagnostik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V" vom 27.01.2006 zu entnehmen.