Merkzeichen G bei psychischer Erkrankung, Fibromyalgie, BSG v. 13.08.2015, B 9 SB 1/14 R

Gesundheit Arzthaftung
28.12.20152321 Mal gelesen
Psychische Störungen können einen Anspruch auf das schwerbehindertenrechtliche Merkzeichen G begründen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch psychische Störungen, die sich auf das Gehvermögen auswirken, auch dann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, wenn die psychische Störung mit Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.

Im konkreten Fall litt die Klägerin unter anderem auch an Fibromyalgie und einer somatoformen Schmerzstörung. Ihre psychische Behinderung wirkte sich in der Form auf das Gehvermögen aus, dass die Klägerin eine im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke von ca. 2 km nicht in 30 Minuten zurücklegen konnte