Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung

Gesundheit Arzthaftung
17.06.2015152 Mal gelesen
(17.06.2015) Urteil des Landgerichts Köln vom 03.09.2014, Aktenzeichen 23 O 440/12

Wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 03.09.2014 entschieden hat, sind durch die Private Krankenversicherung Kosten der IVF/ICSI-Behandlung zu erstatten, wenn aufgrund einer genetischen Erkrankung des Versicherungsnehmers die Kosten notwendig geworden sind. In dem vorliegenden Fall war, um entsprechende genetische Untersuchung durchführen zu können, eine IVF/ICSI-Behandlung erforderlich geworden.

Auf eine primäre Sterilität der Klägerin kam es danach nicht mehr an.
Das Gericht führte aus, dass die beklagte Krankenversicherung auch zur Kostenübernahme hinsichtlich medizinisch notwendiger Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (gezielte Vorsorgeuntersuchung) verpflichtet sei. Nach Auffassung der Kammer lag bei der Klägerin eine entsprechende Untersuchung vor, denn aufgrund der genetischen Disposition der Klägerin war aus medizinischer Sicht eine Polkörperdiagnostik veranlasst, um die Übertragung einer genetischen Erkrankung auf das ungeborene Kind zu verhindern.