BGH: Kein Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

BGH: Kein Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes
21.01.2015590 Mal gelesen
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat der BGH die Auskunftsklage eines Patienten gegen das Krankenhaus abgewiesen. Der Patient wollte Auskunft über die Privatanschrift des angestellten Arztes erlangen, der ihn operiert hatte (Pressemitteilung Nr. 9/2015). Der Datenschutz geht vor, meint der BGH.

Laut Pressemitteilung des BGH lag dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde:

"Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen."

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gar kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift, da die Klage über die Klinik erfolgreich zugestellt werden konnte. Außerdem stehe § 32 Bundesdatenschutzgesetz dem Herausgabeanspruch entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber (hier: die Klinik) die privaten Daten des Arbeitnehmers nur im Rahmen der gesetzlich erlaubten Verwendung nutzen. Die Weitergabe der Privatanschrift an einen Dritten (hier: den klagenden Patienten) gehöre nicht dazu. 
Es stellt sich freilich die Frage, was passiert, wenn der Arzt inzwischen nicht mehr in der Klinik arbeitet. Dann kann keine Zustellung mehr über den Arbeitgeber erfolgen, da er hierzu nicht legitimiert ist. § 32 BDSG steht einer Preisgabe der Privatanschrift dann aber ebenfalls im Wege. Auch die Vorschriften der Bundesländer helfen an dieser Stelle nicht weiter, wie z.B. § 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes NRW.
Juristisch ist das Problem - nach altem Juristenbrauch - umstritten. In den von mir beschriebenen Problemfällen (Arzt ist als Arbeitnehmer ausgeschieden, haben in den letzten Jahren Gerichte und Lehrmeinungen einen Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus als Ex-Arbeitgeber bejaht; allerdings ohne das Problem des § 32 BDSG zu thematisieren, so z.B. OLG München mit Beschluss vom 30.7.2008 -  1 W 1646/08, juris).
Der Arzt wird freiwillig der Preisgabe seiner Anschrift nicht zustimmen, wenn er sich nicht selbst schaden will. Wenn der Patient nur den Namen des Arztes erhält, ist eine Klage gegen ihn nicht möglich. Der Patient muss dann über einen Anwalt oder Detektiv die Einwohnermeldeämter abklappern oder in der digitalen Welt nach Spuren fahnden, um die Anschrift herauszufinden.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=69959&pos=1&anz=10