Anspruch aus dem Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung der Kosten einer IVF/ICSI-Behandlung

Gesundheit Arzthaftung
21.03.2014369 Mal gelesen
LG Landshut, Urteil vom 26.07.2013, 72 O 1837/12

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Erstattung der Kosten einer IVF/ICSI-Behandlung. Hinsichtlich der IVF- behaldungsah das Gericht den Anspruch als gegeben an.

 

In dem Orientierungssatz des LG heißt es ua.

 

1.Bei einer Sterilitätsbehandlung besteht die medizinische Notwendigkeit und somit eine Eintrittspflicht der Krankenversicherung, wenn die Behandlung eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung der Sterilität darstellt und bei einer IVF-ICSI-Behandlung eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 15 % besteht, das ein Embryotransfer zur Schwangerschaft führt.

2. Bedarf es einer Behandlung, um die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu überwinden, liegt eine Paarsterilität vor, welche eine jeweils eigene Heilbehandlung beider Partner erfordert. Die für die Überwindung der Paarsterilität medizinisch notwendige Sterilitätsbehandlung ergibt sich aus der Fertilitätsstörung desjenigen Partners, die einen weitergehenden Eingriff in den Befruchtungsvorgang erfordert. Soweit bei dem Ehemann eine Fertilitätsstörung in Form der Teratozoospermie und bei der Ehefrau eine Fertilitätsstörung aufgrund einer operativen Entfernung der rechten Tube und des rechten Ovars vorliegt, indiziert die Erkrankung der Ehefrau eine IVF-Behandlung.

 

3. Eine medizinische Notwendigkeit bzgl. einer ICSI-Behandlung liegt dagegen nicht vor, wenn eine Indikation für diese Behandlung nach der Musterrichtlinie der Bundesärztekammer zur assistierten Reproduktion sowie der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zur künstlichen Befruchtung nicht gegeben ist. Eine schlechtere Befruchtungsrate bei einer reinen IVF-Behandlung reicht nicht für eine medizinische Notwendigkeit der ICSI-Behandlung aus.