Jameda | Ärzt können sich gegen wahre Bewertung wehren

Jameda | Ärzt können sich gegen wahre Bewertung wehren
27.10.2013866 Mal gelesen
Viele Ärzte kennen das: Ein Patient stellt einfach eine Bewertung über seine Praxis ins Internet, die nicht den Tatsachen entspricht. Dies muss man sich nicht gefallen lassen. Beim Umgang mit dem Bewertungsportal (z. B. Jameda) gibt es jedoch einiges zu berücksichtigen.

Jameda - Fluch oder Segen für den Arzt?

Positive Bewertungen sind für die Akquise von Neupatienten dienlich. Sobald sich jedoch 1 schlechte Bewertung unter mehreren wohlwollenden Bewertungen befindet, schielen potentielle Patienten zunächst auf die negative Bewertung. Viele Patienten lassen sich bereits von 1 negativen Bewertung von einer Konsultation des Arztes abhalten.

Darf mich jeder bewerten?

Die Gerichte sind der Ansicht, dass sich Ärzte grundsätzlich sehr wohl bewerten lassen müssen. Ein Arzt hat keinen Anspruch darauf, von einem Bewertungsportal gelöscht zu werden, bis auf wenige Ausnahmen.

Der Arzt ist der falschen Tatsachenbehauptung auf Jameda jedoch überhaupt nicht hilflos ausgeliefert. Die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen ist rechtswidrig, ebenso Schmähkritik oder Formalbeleidigungen (z. B. "inkompetent"). Das Portal muss die falsche Bewertung auf Hinweis des betroffenen Arztes komplett löschen. Andernfalls stehen dem Arzt Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen das Bewertungsportal zu.

Vorsicht: Jameda löscht oft nur den Text, nicht auch die Note.

Sofern Sie als Arzt eine falsche Tatsachenbehauptung auf Jameda über sich entdecken, sollten Sie nichts auf eigene Faust unternehmen. Wir haben etliche Fälle erlebt, in denen Jameda lediglich den Bewertungstext gelöscht hat, nicht jedoch die Note wie z. B. "5". Das verschlimmert die Sache. Meist haben die bewerteten Ärzte auch keine Kopie der Textbewertung gespeichert. Ohne die Textbewertung kann jedoch nicht gegen die Notenbewertung vorgegangen werden.

Was kann ein Anwalt für den Arzt tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt. Gegen Aussagen wie "Ich war nicht zufrieden", "Ich habe mich bei dem Arzt nicht wohlgefühlt" oder "ich kann diesen Arzt nicht empfehlen" sind Meinungsäußerungen, gegen die man nicht ankommt. Sie spiegeln offensichtlich lediglich die Meinung eines Patienten wieder. 

Behauptungen wie "Der Arzt hört überhaupt nicht zu", "der Arzt hat mich falsch oder kontraindiziert behandelt" sind Tatsachenbehauptungen. Deren Wahrhaftigkeit hat der Bewerter zu beweisen. Hierzu kommt es jedoch meist nicht, so dass Jameda diese Behauptungen löschen muss.

Sollten Sie eine unwahre Bewertung auf Jameda erhalten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

Weitere Informationen finden Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de