Zur Festlegung der Abrechnungsobergrenzen für Job-Sharing-Praxen

Gesundheit Arzthaftung
27.03.2013528 Mal gelesen
Zu einem Rechtsstreit kam die Frage, ob das Gesamtpunktszahlvolumen bei Job-Sharing-Praxen angehoben oder abgesenkt werden muss.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für Anhebungen oder Absenkungen von Abrechnungsobergrenzen (Gesamtpunktzahlvolumina) bei Job-Sharing-Praxen ist die Regelung in § 23 e Bedarfsplanungsrichtlinie. Diese Bestimmung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V über die Bildung von Job-Sharing-Praxen. Hierin ist vorgesehen, dass sich bei Bildung von Job-Sharing-Gemeinschaftspraxen bzw. -Berufsausübungsgemeinschaften und bei Job-Sharing-Anstellungen die Praxispartner bzw. der anstellende Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet.

Die Berechnung dieser Leistungsbegrenzung ist in § 23c Bedarfsplanungsrichtlinie näher geregelt. Danach sind die Obergrenzen so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 % überschritten werden dürfen. Die Berechnung der 3 % erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsbescheide, die für die vorausgegangenen mindestens vier Quartale ergangen sind, und die Zuwachsmarge von 3 % wird jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschntt des Vorjahresquartals bestimmt.

In § 23f BedarfsplRL ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortschreibung- sog. Dynamisierung- der Obergrenzen vorgesehen. Gem. § 23 c Satz 6 BedarfsplRL gilt für Anpassungen im Übrigen § 23 e BedarfsplRL. Nach dieser Regelung sind die Abrechnungsobergrenzen für Job-Sharing-Praxen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag neu zu bestimmen: gem. § 23e Satz 3 BedarfsplRL können Anträge der KÄV oder der Krankenkassen (KKn) dann zur Neubestimmung führen, wenn Änderungen der Berechnung der für die Obergrenzen maßgeblichen Faktoren eine spürbare Veränderung bewirkt haben und die Beibehaltung der bisherigen Obergrenzen im Verhältnis zu den Ärzten der Fachgruppe eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung/Benachteiligung darstellen würde. Weiterhin kann ein Antrag eines Vertragsarztes gem. § 23e Satz 2 BedarfsplRL zur Neubestimmung führen, wenn Änderungen des EBM-Ä oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Fachgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage gehabt haben.