Neues zur defensiven Konkurrentenklage bei Sonderbedarfszulassung.

Gesundheit Arzthaftung
09.03.2013 554 Mal gelesen
Vertragsärzte sind berechtig, zugunsten anderer Ärzte ergangener Entscheidungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzufechten. Danach weiter ausgeführte Anforderungen erfüllt sein.
  1. Zunächst müssen der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleiche Leistung anbieten. Dafür muss ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegen, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt bzw. die Berufsausübungsgemeinschaft eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner/ihrer Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat. Dabei kommt es darauf an, ob sich faktisch der Patientenkreis des Anfechtenden mit dem Patientenkreis desjenigen, dessen Berechtigung angegriffen wird, in relevantem Maß überschneidet. Bei einer Nähe von unter 10km und bei einem fast identischen Leistungszuschnitt liegt ein solches faktisches Konkurrenzverhältnis vor.
  2. Ferner muss dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden. Schwierig kann die Sachlage werden, wenn die zuständige Behörde lediglich eine Zusicherung der Genehmigung einer Sonderbedarfszulassung erteilt. Dabei ist zu beachten, dass die Zusicherung der Genehmigung und der Durchführung eines Versorgungsauftrages und die anschließende Genehmigung Voaussetzung sind für die anschließende Erteilung und den Umfang der Sonderbedarfszulassung. Sowohl die Zusicherung als auch die Genehmigung durch die KÄV sind bindend für die Zulassungsgremien, die insofern keine eigene Prüfung mehr vornehmen.
  3.       Schließlich muss der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein. Dieses ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfes abhängt, der von den bereits zugelassenen Leistungserbringern nicht abgedeckt ist. Das kann seinerseits der Fall sein bei Sonderbedarfszulassungen. Mit der Sonderbedarfszulassung wird dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und nicht nur ein zusätzlicher Leistungsbereich genehmigt. Sonderbedarfszulassungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Versorgungsbedarf nicht durch die bereits zugelassenen Ärzte gedeckt wird. Dies ergibt deren Vorrang vor den eine Zulassung erst anstrebenden Ärzten.