Altersgrenze bei Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen in NRW rechtmäßig

Gesundheit Arzthaftung
30.10.2012510 Mal gelesen
Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen,Az: 7 K 102/11

Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr habenkeinen Anspruchauf Beihilfe für die Kosten  einer künstlichen Befruchtung.

Die 1970 geborene Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Das VG Aachen urteilte, dass die Beihilfevorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012, Az: 7 K 102/11

Julia Fellmer

Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf

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