Die Zählweise von Versuchen der künstlichen Befruchtung wird durch GBA geändert

Gesundheit Arzthaftung
30.10.2012405 Mal gelesen
"Zähler auf 0“ nach Geburt eines Kindes - SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 2

Ein Paar hat nach einer Geburt erneut Anspruch auf die für die Maßnahme zulässige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen. Die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche werden nicht angerechnet.

Der G-BA geht medizinisch begründet davon aus, dass nach der Geburt eines Kindes ein erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bis zur jeweils festgelegten Höchstzahl erfolgloser Versuche auch dann bestehen könne, wenn vor dem erfolgreichen Versuch bereits Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erbracht wurden. Dies bedeute die "Zurücksetzung des Zählers auf null" nach der Geburt eines Kindes - so die Beschlussbegründung. Als Geburt im Sinne der G-BA-Richtlinie gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 Personenstandsverordnung.

Ist beispielsweise die ICSI Behandlung die Methode der Wahl, ist die Höchstzahl der erfolglosen Versuche auf drei festgelegt. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen, d.h. auf bis zu drei Versuche.

Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien.

 

Julia Fellmer

Fachanwältin für Medizinrecht

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