Viele Krankenversicherungen beschränken derzeit bei neuen Krankenversicherungsverträgen die Leistungen für Kinderwunschbehandlung dem Grunde und der Höhe nach erheblich ein.
Bei einem Neuabschluss der Verträge sollte insofern genauestens das Kleingedruckte gelesen werden.
Die Allianz Private Krankenversicherung hat bei ihrem Tarif AktiMed die Kostenerstattung für Kinderwunschbehandlung davon abhängig gemacht, dass der Kostenplan vor Behandlungsbeginn eingereicht und genehmigt wird. Darüber hinaus darf die Versicherungsnehmerin nicht älter als 40 Jahre sein und die Erstattungspflicht ist auf zwei Geburten begrenzt.
Üblicherweise geltend diese gesamten Einschränkungen nicht bei bestehenden Altverträgen.
Sollten Sie daher den Tarif Ihrer Krankenversicherung wechseln, oder die Höhe ihrer Selbstbeteiligung, müssen Sie genau darauf achten, ob die Krankenversicherung auch Änderungen bei der Kostenerstattung von Kinderwunschbehandlungen vorgenommen hat.
Das Oberlandesgericht München hat bereits in einem Beschluss bestätigt, dass die nachträgliche Einreichung des Kostenplans dazu führt, dass der Anspruch auf Kostenerstattung wegfällt.
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf
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