Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten - worauf muss man achten

Gesundheit Arzthaftung
19.11.20063942 Mal gelesen

Vorsorgevollmachten für gesundheitliche Angelegenheiten stellen eine wichtige Ergänzung oder sogar einen vollwertigen Ersatz für eine Patientenverfügung dar. Während bei einer Patientenverfügung der Betroffene selbst Entscheidungen über seine Behandlung für einen Zeitpunkt trifft, in dem er selbst nicht mehr entscheiden kann, wird im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Entscheidungskompetenz an eine andere Person abgegeben. Der Vorteil der Vorsorgevollmacht: Der oder die Bevollmächtigte kann in der aktuellen Lage aufgrund bestmöglicher Aufklärung durch die behandelnden Ärzte eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung ist damit präziser und stützt sich auf eine bessere Grundlage als eine Patientenverfügung, die oft lange im Vorhinein für eine Situation verfügt wurde, die der Betroffene damals ja nicht genau kennen konnte.

Es gibt allerdings auch Probleme mit Vorsorgevollmachten. Vor allem muss man eine Person haben, die bereit und in der Lage ist diese sehr verantwortungsvolle Aufgabe wahrzunehmen. Es muss eine Person sein, die das volle Vertrauen des Vollmachtgebers hat - unter Umständen entscheidet der oder die Vorsorgebevollmächtigte ja über Leben und Tod. Vorsorgebevollmächtigter zu sein, kann auch eine Belastung für die betreffende Person darstellen: So schwerwiegende Entscheidungen zu treffen fällt niemandem leicht. Deswegen ist es wichtig, mit dem oder der Vorsorgebevollmächtigten intensiv über Behandlungen, Krankheiten und die eigenen Wünsche in diesen Fällen zu sprechen.

Auch die Wirkungen einer Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten sind im Gesetz nicht umfassend geregelt. Ein paar Problempunkte müssen auf jeden Fall bedacht werden:

  • Wenn die Vorsorgevollmacht sich nur auf gesundheitliche Entscheidungen beziehen soll, sollte das genau formuliert sein.
  • Soll die Vorsorgevollmacht auch die Befugnis umfassen, über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu entscheiden, muss das ausdrücklich geregelt sein.
  • Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich fixiert sein. Sie muss nicht notariell beglaubigt sein.
  • Wenn die Vorsorgevollmacht nur unter einer Bedingung in Kraft gesetzt werden soll, muss das in der Vorsorgevollmacht formuliert werden. Eine solche Bedingung wird meistens sein, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheiden kann.
  • Es sollte nur ein Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt werden. Sonst riskiert man, dass sich Vorsorgebevollmächtigte blockieren. Allerdings kann es empfehlenswert sein, für einen Vorsorgebevollmächtigten einen Vertreter zu benennen: z.B. für den Fall der Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten.
  • Vorsorgevollmachten können mit Patientenverfügungen kombiniert werden. Beispielsweise kann verfügt werden, dass der Vorsorgebevollmächtigte entsprechend der Patientenverfügung handeln soll. Oder es kann verfügt werden, dass die Patientenverfügung gelten soll, wenn der Vorsorgebevollmächtigte nicht erreicht werden kann.
  • Sinnvoll ist es außerdem, die Vorsorgevollmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten auch ausdrücklich mit einer Bevollmächtigung zu verbinden, dass der Bevollmächtigte rechtlich vorgehen darf, um die Vollmacht durchzusetzen.

Um hier eine rechtliche wirkungsvolle und Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechende Regelung zu treffen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.