Wenn Herr Kaiser geht: Der Anspruch der Handels- und Versicherungsvertreter auf einen Buchauszug

 Freiberufler oder Selbstständiger
23.07.20071321 Mal gelesen

Wenn das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und seinem Unternehmen erst einmal gekündigt ist, entsteht meist Streit über die noch offenen Ansprüche.


Für den Vertreter, egal ob Handels- oder Versicherungsvertreter, ist es natürlich von elementarem Interesse, was? und vor allem wie viel? ihm das Unternehmen noch schuldet.


Hierfür benötigt er aber umfangreiche Auskünfte, welche ihm nur der so genannte Buchauszug geben kann.
Dieser wird aber oftmals, ob zu Recht oder zu Unrecht, verweigert.


Die möglichen Fallkonstellationen sind letztlich so vielfältig, wie das Leben selbst und der Vertreter benötigt einen erfahrenen Anwalt der sich auch mit dieser Spezialmaterie wirklich auskennt.


Grundsätzlich kann der Buchauszug nach erteilter Abrechnung für alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangt werden und zwar auch bereits während der laufenden Geschäftsbeziehung, was dieser aber im Allgemeinen eher abträglich als förderlich ist.
Allerdings auch nur für noch nicht verjährte Provisionsansprüche, wobei diesbezüglich so mancher Vertrag - im Hinblick auf die zulässige Verkürzung der Verjährungsfristen - eine böse Überraschung enthält.


Sinn und Zweck des Buchauszuges ist es, dem Vertreter Klarheit bezüglich seiner Provisionsansprüche zu verschaffen und die Prüfung der erteilten Abrechnungen zu ermöglichen.
Gemäß § 87c HGB sind danach alle Geschäfte aufzuführen, für die der Vertreter nach § 87 HGB Provisionen verlangen kann oder könnte.


Der Anspruch auf den Buchauszug ist allerdings schon lange streitig:


War er früher einmal die schärfste Waffe des Vertreters, da die Erstellung für das Unternehmen oftmals einen enormen Aufwand bedeutete, ist dies heute, zumindest bei gut organisierten Unternehmen, überhaupt kein Problem mehr und er lässt sich jederzeit "auf Knopfdruck" aus der Computeranlage ausdrucken.
In der Praxis zeigt sich auch, das Versicherungsunternehmen hier eindeutig besser organisiert sind als andere Branchen, wobei dies nicht nur für die eigentlichen Versicherer, sondern auch für die großen Agenturen gilt.


Gleichwohl verlangt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die Abschaffung des Buchauszuges als "Bürokratieabbau" und so manchem Vertreter wird gerne Rechtsmissbrauch vorgeworfen, wenn er den Buchauszug verlangt.


Nachdem aber der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits mit Urteil vom 21. März 2001 (Aktenzeichen: - VIII ZR 149/99 - ) insbesondere für die Versicherungswirtschaft eindeutig den Inhalt des Buchauszuges definierte, hat er jetzt mit Urteil vom 20. September 2006 (Aktenzeichen: - VIII ZR 100/05 - ) noch einmal unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Übersendung von Konto-Auszügen und Mahnlisten während der Vertragslaufzeit den Buchauszug nicht ersetzen kann, auch wenn (wie so oft) im Vertrag geregelt ist, dass die übersandten Unterlagen als anerkannt gelten, wenn der Vertreter nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht.


Zwar kann nach wie vor der Anspruch auf den Buchauszug entfallen; dann müssen aber die übersandten Unterlagen auch wirklich Buchauszugsqualität haben und die Zusammenfassung der periodischen Abrechnungen den vollständigen Buchauszug über die gesamte Vertragslaufzeit ergeben.


Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen entwickelt (Urteil vom 23.10.1981; - I ZR 171/79 - ; Urteil vom 11.10.1990; - I ZR 32/89 - ).


Dem pauschalen Argument des Rechtsmissbrauches hat der Bundesgerichthof in der neuen Entscheidung ebenfalls eine klare Absage erteilt: die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges ist per se nicht verwerflich und das Rechtsschutzbedürfnis des Vertreters wird im Hinblick auf § 87c II HGB regelmäßig vermutet.


Genauso wenig greift das immer wieder bemühte Argument der "unzumutbar hohen Kosten", welches überwiegend bei Waren-Handelsvertretern zu hören ist, während Versicherungsunternehmen es (zu Recht) als unter ihrem Niveau ansehen, da es nur eine schlechte Organisation offenbart.


Auch diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal seine Rechtsprechung (Urteil vom 21. März 2001; - VIII ZR 149/99 - ) bestätigt.


Nachdem bereits zuvor darauf verwiesen wurde, dass ein vollkaufmännisches Unternehmen, welches mit Handelsvertretern zusammenarbeitet sich von vorneherein darauf einstellen muss Buchauszüge zu erteilen, wurde der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal deutlicher und verweist die beklagte Gesellschaft darauf, dass sie eben die Organisation ihrer Buchführung so einrichten muss, dass ein Buchauszug mit möglichst geringen Kosten jederzeit erstellt werden kann.


Spannend wird es dann aber noch einmal, wenn das Unternehmen verurteilt wurde einen Buchauszug zu erteilen, sich aber nach wie vor hartnäckig weigert.


Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Entscheidung vom 26. April 2007 (Aktenzeichen: -I ZB 82/06-) noch einmal klargestellt, dass auch das auf Grund von §87c, Absatz 2 HGB erfolgte Urteil zur Erstellung eines Buchauszuges nach §887 ZPO vollstreckt wird.
Danach kann der Handels-, bzw. Versicherungsvertreter den Buchauszug auch auf Kosten des Unternehmens anfertigen lassen und sogar schon einmal einen Vorschuss auf die wahrscheinlich zu erwartenden Kosten verlangen.


Der Bundesgerichtshof hat gleichzeitig noch einmal hervorgehoben, dass der Vertreter auch eine Ergänzung verlangen kann, falls der Auszug zwar formal dem Urteil entspricht, aber inhaltlich lückenhaft ist, etwa weil bestimmte Bezirke oder Zeiträume fehlen.


Damit hat der Bundesgerichthof wieder einmal die Rechte von Herrn Kaiser und seinen Kollegen ein wenig gestärkt; sie haben es auch verdient.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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