Rechtmäßigkeit der Privilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften gegenüber Einzelpraxen bei der Höhe des Ordinationskomplexes?

 Freiberufler oder Selbstständiger
02.03.2011787 Mal gelesen
Die Gemeinschaftspraxen werden durch einen erhöhten Zuschlag auf den Ordinationskomplex bevorzugt. Dieses rechtfertigt sich u.a. mit dem größeren Behandlungsaufwand, dem Einsparpotential bei medizinisch-technischen Geräten, der verbesserten Organisation der sektorenübergreifenden Versorgung.

Die in Gemeinschaftspraxen tätigen Ärzte erhalten auf den Ordinationskomplex einen Aufschlag von mindestens 60 und höchstens 105 Punkten. Auch die Regelungen zur Festlegung des Regelleistungsvolumens durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bevorzugen Gemeinschaftspraxen. Die Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen werden als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Berufsausübungspraxis vertretenen Arztgruppen berechnet. Die so errechnete Fallpunktzahl erhöht sich um 130 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und in einer arztgruppen- bzw. schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis um 30 Punkte je repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch um mindestens 130 und höchstens 220 Punkte. Fraglich ist, ob diese Bevorzugung von Berufsausübungsgemeinschaften rechtmäßig ist.

Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, bei der Zusammenfassung von Einzelleistungen zu Leistungskomplexen und Fallpauschalen die Besonderheiten von Gemeinschaftspraxen und anderen Kooperationsformen zu berücksichtigen. Denn der anfallenden Betreuungsaufwand pro Patient bei der Behandlung durch eine kooperative Versorgungsform im Vergleich zur Behandlungspraxis ist höher, da in der kooperativen Versorgungsform oftmals mehrere Ärzte an der Behandlung beteiligt sind.

Auch ist es grundsätzlich zulässig, die Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) durch Sonderregelungen auf der Ebene des EBM zu begünstigen. Dass die kooperative Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sinnvoll ist betrifft vor allem die bessere Auslastung von teuren medizinisch- technischen Geräten im fachärztlichen Bereich. Auch die Verzahnung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Versorgung von Patienten im Krankenhaus bzw. der Durchführung ambulanter Operationen lässt sich in Gemeinschaftspraxen bzw. Berufausübungsgemeinschaften besser als in einer Einzelpraxis realisieren. Ambulante Operationen und belegärztliche Tätigkeiten sind in Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften eher realisierbar, weil die Praxis für die "regulären" ambulanten Patienten auch in Zeiten weiter betrieben werden kann, in der ein Vertragsarzt- ggfls. außerhalb der Praxisräume- ambulante Operationen ausführt oder in einem Krankenhaus Patienten belegärztlich versorgt.

Auch das Behandlungsspektrum in einer fachgebietsgleichen Gemeinschaftspraxis ist größer als in einer Einzelpraxis. So kann beispielsweise die stärker chirurgische, internistische oder psychosomatische Ausrichtung einzelner Mitglieder einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis dazu führen, dass Untersuchungen oder Behandlungen angeboten werden, die in einer Einzelpraxis nicht verfügbar sind.

Nach alledem ist eine Bevorzugung von Berufsausübungsgemeinschaften rechtmäßig.