Ist die Teilnahme eines (Zahn-)Arztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal berufsrechtlich zulässig?

 Freiberufler oder Selbstständiger
29.12.2010606 Mal gelesen

In einem Internetportal können Nutzer gebührenpflichtig nach vorheriger Registrierung auf der Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans oder Kostenvoranschlages anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können Zahnärzte auf der Basis der Nutzerangaben unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Der Nutzer kann sich dann für einen Zahnarzt entscheiden, ihn aufsuchen und sich untersuchen lassen, muss dieses aber nicht. Kommt es zur Untersuchung, erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplanes oder eines Kostenvoranschlages für die begehrte Handlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann.

Fraglich ist zunächst, ob das persönliche Verhältnis zwischen Patient und Behandler, das die Besonderheit der Berufsausübung eines Zahnarzt ausmacht, gewahrt bleibt. Diese dient dazu, für den Patienten eine sachgerechte, seinen Interessen wahrende Behandlung sicherzustellen. Es handelt sich aber nicht um ein Erfordernis, das den Zahnarzt vor Konkurrenz durch Kollegen schützen soll. Zwar ist die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung. Durch die Nutzung einer Internetplattform wird diese Entwicklung aber nicht ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf "traditionelle" Weise zustande gekommen sind. Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.

Auch wird ein (Zahn-)Arzt schon aus Eigeninteresse Leistungen nur zu Preisen anbieten, die für ihn gewinnbringend sind. "Lockvogelangebote", die nur dazu dienen, den Patienten in die Praxis zu locken, ihm gegenüber weitere lukrative Leistungen zu erbringen und abzurechnen, werden zwar nicht auszuschließen sein, können aber auch nicht als Regelfall unterstellt werden. Es ist nicht typisch, dass ein Patient, der eine konkrete zahnärztliche Leistung nachfragt, automatisch Interesse an der Erbringung weiterer Leistungen hat bzw. sich ohne Weiteres zu zusätzlichen ärztlichen Eingriffen überreden lässt.

Es ist auch nicht typisch, dass ein Patient, der eine konkrete zahnärztliche Leistung nachfragt, automatisch Interesse an der Erbringung weiterer Leistungen hat bzw. sich ohne weiteres zu zusätzlichen ärztlichen Eingriffen überreden lässt.

Die Teilnahme an einer solchen Internetplattform wird daher zulässig sein.