Der Franchisevertrag

Der Franchisevertrag
22.10.2014303 Mal gelesen
Der Franchisevertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer, in welchem den Vertragsparteien verschiedene Rechte zugestanden und Pflichten auferlegt werden.

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Die Hauptleistung des Franchisegebers stellt die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit seines Geschäftskonzepts für den Franchisenehmer dar. In der Regel wird dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag die regionale Nutzung des Konzepts vom Franchisegeber gestattet. Die Hauptleistung des Franchisenehmers ist die Entgeltzahlung für die Nutzungsmöglichkeit. Zumeist zahlt er zudem eine Eintrittsgebühr.

Um das Geschäftskonzept vernünftig nutzen zu können, müssen dem Franchisenehmer außerdem gewisses Know-How vermittelt, sowie unter Umständen gewisse gewerbliche Schutzrechte überlassen werden. Außerdem werden zumeist Schulungen angeboten und die Werbung vom Franchisegeber auf den Weg gebracht, an der sich der Franchisenehmer mit einer Gebühr beteiligt. In Betracht kommt auch die Vereinbarung, dass der Franchisenehmer die nötigen Waren vom Franchisegeber bzw. einem von diesem benannten Dritten abnehmen muss. Hier bestehen unter Umständen aber wettbewerbsrechtliche Bedenken.

Alle Franchisenehmer treten gleich am Markt auf und für den Kunden ist regelmäßig ersichtlich, dass es sich um ein Franchisekonzept handelt. Der Franchisegeber kann kontrollieren, ob der Franchisenehmer seine Pflichten einhält, beispielsweise bezüglich des Auftretens am Markt oder des Warenbezugs. Häufig werden für das Nichteinhalten Vertragsstrafen im Franchisevertrag vorgesehen, zumeist auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote.

Der Franchisevertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er beinhaltet Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen, wie beispielsweise des Kauf- und Werkvertrags. Regelmäßig handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, d.h. der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen. Demnach besteht insbesondere auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, unter Umständen auch außerordentlich.

Die Vorteile des Franchisevertrags sind, dass das Konzept bereits am Markt erprobt wurde und Erfolg hatte. Dies garantiert zwar keinen Erfolg für den Franchisenehmer, denn unternehmerisches Geschick ist trotzdem vonnöten. Allerdings muss er das Konzept am Markt regelmäßig nicht mehr etablieren. Demzufolge trägt der Franchisenehmer hier nicht das Risiko, dass die Geschäftsidee von den Kunden nicht angenommen wird.

Aufgrund der Komplexität und der Bezugnahme auf andere Rechtsgebiete ist gerad im Franchiserecht Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der eigen Idee bzw. Durchsetzung etwaiger Ansprüche.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.