BGH rechnet Volljährigenunterhalt jetzt anders im Hinblick auf die Kindergeldanrechnung

Finnisches Recht
21.04.20063103 Mal gelesen

Jüngst hat der BGH entschieden, dass das Kindergeld nunmehr anders angerechnet wird bei der Berechnung des Volljährigenunterhaltes. Das Einkommen beider Eltern wird in Verhältnis gesetzt und so eine prozentuele Leistungsquote der jeweiligen Eltern ermittelt. Entsprechend dieses Prozentsatzes wird der Bedarf des volljärigen Kindes (=640,-- €) von den Eltern gezahlt.  Früher wurde sodann das Kindergeld anteilig abgezogen.

Nunmehr wird das Kindergeld bereits direkt vom Bedarf des Kindes abgezogen (640 € - 154 € = 486 €). Diese 486 € sind der ungedeckte Restbedarf des Kindes, der von den Eltern nach dem Einkommensverhältnis gequotelt gezahlt wird. So wird die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils gesenkt.