CSR Kanzlei mahnt für PMG Entertainment Limited Filesharing ab

Filesharing
15.04.202158 Mal gelesen
CSR Kanzlei mahnt für PMG Entertainment Limited das Filesharing eines Erotikfilms ab

Die CSR-Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe vertritt die Interessen der PMG Entertainment Limited. Die Rechtsanwälte verschickten kürzlich ein Schreiben, mit welchem das Filesharing eines Erotikfilms abgemahnt wird.

Inhalt der Abmahnung:

Die PMG Entertainment Limited habe an dem Erotikfilm "Social Media Sexy Influencers" die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dem Betroffenen der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film ohne die notwendige Zustimmung der PMG Entertainment Limited über ein P2P-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Forderungen aus der Abmahnung:

Aufgrund dieser Rechtsverletzung fordern die Rechtsanwälte für ihre Mandantin von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Des Weiteren wird die Zahlung eines Schadensersatzes nach einer Lizenzanalogie und die Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten gefordert.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:

Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.