Weitere Abmahnungen der Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW

Filesharing
08.05.2018128 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW mbH aus Berlin im Auftrag der MG Premium Ltd. aus Zypern diverser Pornofilme.

Abgemahnt werden vor allem die Titel:

  • "Hot Mic"
  • "The Bang Ring: Part 2"
  • "Brazzers House 2: Day 3"

Die Titel sollen in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die IPPC LAW mbH, deren Geschäftsführer der altbekannte Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin ist, fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen (angeblich) Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit bietet die IPPC LAW gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Rechtsanwaltsgesellschaft vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf die auch abgemahnten Titel der angeblich von der zypriotischen Firma MG Premium Ltd. stammenden Werke. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das Ermessen der Gegenseite gestellt wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar. Sie müssen sich nicht zur Zahlung dieser Kosten im Rahmen der Uterlassungserklärung verpflichten.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.