Kanzlei Waldorf Frommer wegen “American Assassin"

Filesharing
12.12.201730 Mal gelesen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen “American Assassin" im Auftrag der Studiocanal GmbH.

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen des Filmtitels “American Assassin".

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Waldorf Frommer gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Studiocanal GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.