Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss
02.04.2017187 Mal gelesen
BGH: Weiß Anschlussinhaber, welches Familienmitglied Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss er den Namen offenbaren, wenn er nicht selbst haften will.

Der BGH hatte darüber zu befinden, ob der Anschlussinhaber bei Kenntnis den Namen des Familienmitglieds offenbaren muss und hat diese Frage mit Urteil vom 30. März 2017 (I ZR 19/16 - Loud) bejaht.

Die Klägerin, die über die Verwertungsrechte an dem Musikalbum "Loud" der Sängerin Rihanna verfügt, machte gegen die Beklagten Schadenersatz und Ersatz von Abmahnkosten geltend, weil die Musiktitel des Albums über den Internetanschluss der Beklagten 2011 öffentlich zugänglich gemacht worden war.

Die Beklagten bestritten, die die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben und verwiesen darauf, dass ihre drei bei ihnen wohnenden, volljährigen Kinder mit jeweils eigenen Rechnern über einen mit individuellen Passwörtern versehenen WLAN-Router Zugang zum Internet hätten. Die Beklagten ferner, dass sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzung begangen habe, wollten den Namen jedoch nicht nennen.

Ist dem Anschlussinhaber der Name des Rechtsverletzers bekannt, müsse er diesen offenbaren, wenn er seine eigene Haftung vermeiden will, so der BGH.

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