Abmahnung wegen des Films “Les Castings de Candice Vol. 2″

Filesharing
09.10.2012452 Mal gelesen
Aktuell: Neue Abmahnung des Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag der TELSEV SARL wegen des Films “Les Castings de Candice Vol. 2″

Abmahnung des Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag der TELSEV SARL wegen des Films “Les Castings de Candice Vol. 2″.

Der Rechtsanwalt Munderloh aus Oldenburg mahnt neuerdings einen Titel einer französisch klingenden Firma mit dem klangvollen Namen TELSEV SARL ab. Der Titel lautet “Les Castings de Candice Vol. 2″. Vermutlich handelt es sich um ein Vorstellungsgespräch einer Arbeitnehmerin mit dem Namen Candice bei ihrem zukünftigen Arbeitgeber. Und davon leider bereits Teil 2. Wer den ersten Teil verpasst hat: Wir sind guter Hoffnung, dass uns Herr Munderloh alsbald mit dem ersten Teil beglückt.

Möglicherweise ist es aber auch nur ein weiteres “Filmwerk” pornographischen Inhalts, das wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen nunmehr abgemahnt wird. Munderloh fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Rechtsanwalt Munderloh fordert die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages. Der Abmahnung liegt der angebliche Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.

Rechtsanwalt Munderloh stellt eine genaue Kostenaufstellung dar und betont, an den Kosten lasse sich nichts ändern. Das muß aber so nicht sein. Nach diesseitigen Informationen gibt es noch keine prüfbaren Gerichtsentscheidungen. Ebensoweing konnte festgestellt werden, dass der “Werktitel” im freien Handel zu erwerben ist.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Rechtsanwalt Rainer Munderloh vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf den abgemahnten Titel. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll der Gläubiger berechtigt sein, eine angemessene Vertragsstrafe zu fordern, die gerichtlich überprüft werden kann (neuer Hamburger Brauch).

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.