Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich des Unfallhaftpflichtrechts)

Enteignungsrecht
19.02.20062562 Mal gelesen

Thema

Alleinhaftung des Auffahrenden bei vorausgegangenem Spurwechsel des Vordermannes

Unfall im Kolonnenverkehr (§ 17 I StVG; § 4 I StVO)

  

Grundlagen

 

Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Auffahrende den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, weil er entweder unachtsam, mit einer angesichts der Sichtweise zu hohen Geschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand gefahren ist (BGH, VersR 1989, 54; 1987, 1241; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 17 ff. m.w.N.). Ein Kraftfahrer kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, daß ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug heftiges Bremsen unterläßt (BGH, NJW 1987, 1075). Wer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, haftet selbst dann teilweise mit, wenn der Schaden durch grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen überwiegend verschuldet worden ist (OLG Saarbrücken, DAR 1988, 382). Im innerörtlichen Verkehr muß stets mit einem Anlaß zum Bremsen gerechnet werden, so daß den Auffahrenden auch dann eine Mithaftung trifft, wenn das vorausfahrende Kraftfahrzeug stark und ohne zwingenden Grund abgebremst wird (OLG Düsseldorf, VersR 1978, 331; OLG Koblenz, VM 1992, Nr. 116).

  

Aktuelles

AG Ffm. AZ 31 C 1836/05-16

 

Das AG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 28.09.2005 (AZ 31 C 1836/05-16) eine alleinige Haftung eines auffahrenden Kraftfahrers unter folgenden Voraussetzungen angesehen:

 

-          Vor dem Auffahrenden hatte ein Kraftfahrzeug einen Spurwechsel auf die vom Auffahrenden benutzte Fahrspur bereits vollendet gehabt.

 

-          Zum Auffahrunfall kam es nur deshalb, weil der Auffahrende auf das erneute Abbremsen des den Spurwechsel bereits vollendeten vor ihm befindlichen Fahrzeuges nicht mehr gefaßt war. Den Auffahrenden könne nicht entlasten, daß sich der Unfall im dichten Berufsverkehr, in dem die Fahrzeuge in Kolonne Stoßstange an Stoßstange fuhren, ereignete. Diese Umstände hätten für den Auffahrenden besonderen Anlaß zu ausreichendem Sicherheitsabstand gegeben. Das Fahren "Stoßstange an Stoßstange" sei auch im frühmorgendlichen Berufsverkehr kein unvermeidbares Fahrverhalten.

   

Schlußbetrachtung

 

In der Entscheidung des AG Frankfurt am Main (a.a.O.) wird sachgerecht herausgestellt, daß von dem Grundsatz der Alleinschuld des auffahrenden Kraftfahrers nur in Ausnahmefällen abgerückt werden kann. Auch besondere Verkehrslagen, bei welchen üblicherweise ein dichtes Auffahren der einzelnen Kraftfahrzeuge stattfindet, wie z. B. der dichte Berufsverkehr im innerstädtischen Bereich, rechtfertigt nicht das fehlende Einhalten eines angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der gefahrenen Geschwindigkeit ausreichenden Sicherheitsabstands zum Vorausfahrenden.

 

Will der Auffahrende eine Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Vorausfahrenden beweisen, ist er gehalten, den Anscheinsbeweis für seine Alleinschuld durch die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs zu erschüttern, welcher von ihm darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 18). Ein derartiges atypischer Verlauf liegt z.B. dann vor, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, daß der Vorausfahrende unvorhersehbar ruckartig zum Stehen gekommen ist (OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 175) oder wenn der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist, mithin ein Einscheren unmittelbar vor dem Überholten und sofortiges Bremsen vorliegt (vgl. Hentschel, a.a.O.).