Enteignungsrecht

Enteignungsrecht

Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. Artikel 14 Grundgesetzes gewährleistet das Eigentum und das Erbrecht (Absatz 1), verpflichtet aber gleichzeitig zum Dienst am Allgemeinwohl (Absatz 2) und lässt dafür Enteignungen zu. Der Gesetzgeber hat festzulegen, nach welcher Interessenabwägung und nach welchen Grundsätzen die ausführenden Organe individuelle Entschädigungsleistungen festzulegen haben (Absatz 3).

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