Massenentlassungsanzeige gemäß §§ 17,18 KSchG im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG des EuGH vom 27.01.2005

Dienstvertragsrecht
11.11.20052331 Mal gelesen

Die Rechtsprechung des EuGH zum Verständnis des Begriffes "Entlassung" im Sinne der §§ 17,18 KSchG sorgt seit der Richtlinie 98/59/EG vom 27.01.2005 für eine angestrengte Diskussion in der deutschen Arbeitsrechtslandschaft. Der EuGH sieht als "Entlassung" den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung an. Das BAG hat bislang auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt, mit der für den Arbeitgeber positiven Folge, dass die Anzeige bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachgeholt werden konnte.

Insbesondere Arbeitgebervertreter bevorzugen die bisherige Auslegung, wonach als Entlassung der Tag des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb zu sehen  ist. Zumindest aber genieße ein Arbeitgeber, der die Kündigungen vor dem 27.01.2005 ausgesprochen hat und sich jetzt dem Argument der Arbeitnehmervertreter im rechtshängigen Kündigungsschutzprozess gegenüber sieht,Vertrauensschutz.

Beide Ansichten können wohl mehr oder weniger überzeugende Argumente für sich in Anspruch nehmen ( vgl. exemplarisch: LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005, 17 Sa 2646/04; ArbG Bochum, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 3 Ca 307/04). Ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Klarstellung erscheint erforderlich. Leider lässt die gegenwärtige politische Situation dieses wohl nicht für die nahe Zukunft erhoffen. Wahrscheinlicher ist da eine Klärung der Frage durch die Judikatur des Bundesarbeitsgerichtes. M.E. wird die erste Entscheidung des BAG, die sich mit dieser Vereinbarkeit des nationalen Rechtes mit dem Europarecht in diesem Punkt befasst, nicht lange auf sich warten lassen. Hierfür sprechen zumindest die bereits vorliegenden Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte.

Der EuGH sorgt also wieder mal für eine spannende Diskussion in der deutschen Rechtslandschaft, deren Verlauf von Arbeitsrechtlern, Arbeitgebern und nicht zuletzt betroffenen Arbeitnehmern mit Interesse verfolgt wird.