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§ 18 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Anzeigepflichtige Entlassungen

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 KSchG – Entlassungssperre

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. (1)

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Zu § 18: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sollen in Absatz 2 die Wörter " beim Arbeitsamt" durch die Wörter "bei der Agentur für Arbeit" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar, da durch Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) die Wörter "beim Arbeitsamt" gestrichen wurden.