Dienstvertragsrecht
Unter das Dienstrecht fällt nicht nur das Beamtenrecht, sondern auch Tarifbeschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Es kann mithin als das „Arbeitsrecht des öffentlichen Rechtes“ betitelt werden. Die wohl bekanntesten Materien aus diesem Rechtsgebiet sind zum einen das Besoldungsrecht und zum anderen das Versorgungsrecht. So treffen den Dienstherrn aber auch Fürsorge- und Schutzpflichten (§ 78 BBG). Zwar treffen auch den Beamten vielfältige Treuepflichten, ihm stehen jedoch auch zahlreiche Rechte zur Verfügung.